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Lyrik/Poesie, z.B.:

 

 *     Gedicht der Woche

 

 *     Galeriebild der Woche

 

 *     20 Raum-, Zeitgedichte

 

Gedichte:

*         Alsterwanderweggedichte (illustriert),

 

      *          Die Zeit der Gummibärchen ist vorbei (illustriert)

 

     *          Namenlos von meiner Insel, Briefe:

1. Brief, 2...., 3...., 4...., 5...., 6...., 7...., 8...., 9...., 10...., 11...., 12...., 13...., 14...., 15...., 16....,

 

 

Prosa, z.B.:

 

 

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Die Tätowierungen der jungen Tanja W.

2. Auflage

Harald Birgfeld

 

Textauszug

 

Jetzt direkt online bestellen, z.B. bei Amazon, Books on Demand und Libri sowie im Buchhandel.

132 Seiten

 

für € 11,90 inkl. MwSt.

 

ISBN 978-3-84 23-4987-2

Jetzt auch als E-Book, ISBN 9783844875645,

für 9.49

bei Apple iTunes: Amazon Kindle-Shop auf amazon.de, Libri.de, Thalia.de, Buch.de, Buecher.de, Spiegel.de, Mediamarkt.de, Weiland.de, Mayersche.de und z.B. Pubbles.de.

 

 

 *     and I said to myself, what a wonderful world:

Pina Bausch, Nachruf,

Vom Sterben nach dem Tod.

 

 *     Trennung von B..

 

 *     Warten auf die Anderen.

 

 

 

Lyrik/Poesie:

 

Veröffentlichungen besonderer Gedichte in Anthologien, z.B.:

Frankfurter Bibliothek der Brentano – Gesellschaft,

*          2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011

Lichtstrahlverlag,

     *          2007 ..

Bibliothek deutschsprachiger Gedichte,

*         2008, 2009 und 2010

Gesellschaft für zeitgenössische Lyrik, eV.

     *          2008 und 2010

 

 *     and I said to myself, what a wonderful world:

Abgespeichert

Alinas Traum

Aschenbrödel,

Cora

Das kalte Herz

Des Kaisers Nachtigall

Dornröschen,

Der Froschkönig

Die Schneekönigin

Er war Soldat,

Es war kein Traum,

Hänsel und Gretel 2010,

Hans im Glück

Ich bin Mensch,

König Drosselbart,

Mauerblümchen,

Mein schönster Traum von einem Meer,

Mein schönstes Delfingedicht,

Schlaraffenland,

Tausendundeine Nacht,

Unter dem Wacholderbaum,

U.N.

Walther von der Vogelweide

 

*         Wir gerieten in den Gürtel der Meteoriten, 10.000 Aufschläge

sowie weitere

      *          Internetveröffentlichungen und

      *          Veröffentlichungen im Buchhandel und in Anthologien

 

und

Veröffentlichung:

*         Societ lyrics, was ist das?

Publication:

*         Societ lyrics, what does it mean?

 

*         Künstlerportrait, Vita und Ausstellungen.

 

 

Bildergalerie, z.B.

 

 *     Galeriebild der Woche

 

*     Acrylbilder, wie

Weiblicher Akt.

*     Computer-(PC)-Bilder wie

Landschaft.

*     Folienbilder, wie

Hamburger Ballett,

John Neumeier I und II, und

Sonnenanbeten, weibl. Akt

*    Kohle-, Rötel-, Bleistift-, Kreidezeichnungen wie

Die beiden Welten der Gisela,

weiblicher Akt, und

Weiblicher Akt, Torso.

*     Ölpastellkreidebilder, wie

Steffi Graf und

Monica Seles.

 

 

 

Ingenieur, z.B.

 

 

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Autor: Harald Birgfeld

 

Kleine Fibel Arbeitsschutz an Kindergärten

4. Auflage

 

Für die praktische Arbeit:

Arbeitsschutz an Kindergärten.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Online bestellen z.B. bei Amazon, Libri und

Books on Demand oder im Buchhandel.

48 Seiten mit mehr als 60 „Empfohlenen Maßnahmen“

für € 7,90 inkl. MwSt.

 

ISBN 978-3-8423-3618-6

Jetzt auch als E-Book,

ISBN 9783844876321,

 

für € 6,49

 

bei Apple iTunes, Amazon Kindle-Shop auf amazon.de, Libri.de, Thalia.de, Buch.de, Buecher.de, Spiegel.de, Mediamarkt.de, Weiland.de, Mayersche.de und z.B. Pubbles.de.

 

 

3  Fachbücher für die praktische Arbeit: „Kleine Fibel Arbeitsschutz..“ an

     *     Hochschulen,

     *     Kindergärten und 

     *     Schulen (alle Schulformen) zur Ansicht

sowie

Veröffentlichung:

     *     Die Zeit der Gleichungen ist vorbei.

Publication:

*    Theorie und Utopie der eigenen Zeit.

 

Außerdem:

     *     4  Veröffentlichungen, besonderer Arbeiten:

Die Zeit der Gleichungen ist vorbei.

Folienbilder-Entstehung,

Societ lyrics, was ist das?, und

Theorie und Utopie der eigenen Zeit.

 

     *     4  Publications, of special works:

The time of equations is past.

Foils pictures, development

Societ lyrics, what does it mean?, and

Theory and utopia of the own time.

 

Ingenieur, Redakteur und Pressestimmen.

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

ISBN 978-3-8423-3618-6

Ingenieur, Autor: Harald Birgfeld

Ingenieur, Redakteur und Pressestimmen


Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.


Kleine Fibel

Arbeitsschutz an Kindergärten

für Kindergartenleiterinnen, Kindergartenleiter,

Erzieherinnen und Erzieher und für Sicherheitsbeauftragte.

 

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an Kindergärten,

Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

 

(S. auch Muster-UVV: Kindertageseinrichtungen vom Mai 2007, GUV-V S2.)

 

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Allgemein:

Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.

Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den Beurteilungen gehörenden

Dokumentationen der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen

gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.

 

Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen, Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und "Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".

Vgl.: GUV 50.11/GUV-I 8700, welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.

 


Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2010 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Da ich keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte gelinkter Seiten habe, distanziere ich mich ausdrücklich von den Inhalten aller Seiten, die redaktionell nicht durch mich erstellt wurden.

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Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:

 

1) Allgemein an Kindergärten, betrifft die an Kindergärten möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und

2) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung, betrifft die möglicherweise an Kindergärten vorhandenen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend den Mutterschutz.

 

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Dies ist ein ausschnittweiser Einblick in das oben angebotene Buch.

Die kenntlich gemachten Zeilen führen beispielhaft zu den entsprechenden Textseiten:

 

1) Allgemein an Kindergärten

Inhaltsverzeichnis                                       

 

Abkürzungen und Vorschriften

Alarmplan

Alarmpläne (2 Muster)

Arztraum (bzw. Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

Aufenthaltsverbote

Aufgaben der Einrichtungsleitung

Außenanlagen

 

Bauliche Maßnahmen

Befahren von Spielplätzen

Bestellung von Geräten

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete und andere Mitarbeiter

Blitzableiter am Kindergartengebäude

Bodenbeläge

Brandgefahr

Büroarbeitsplatz (kein BAP)

 

Ein-Aus-Taster für Arbeitsbereiche in Küchen, an Küchenzeilen, im Kindergarten

Einfriedung des Kindergartengeländes

Elektrische Betriebsmittel, Prüfungen

Elektrische lose Leitungen

Erhöhte Spielebenen in Gruppenräumen

Erste Hilfe Kasten

Ersthelfer

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs),

Feuergefahr, Entstehungsbrände (s. auch Brandgefahr)

Feuerlöscher

Flucht- und Rettungswege

..frittieren" auf der Herdplatte

 

Garderobenhaken

Gefährliche Flüssigkeiten, Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

Giftpflanzen in Kindergärten/ auf Kinderspielplätzen

Glas in Schränken, Drahtglas, Spiegel

 

Heißwassergeräte

Heizkörperthermostatventile

Heizkörper

 

Kindersicherungen an Steckdosen

Kopierer im Sekretariat

Küchenzeile in Kindergärten

 

Lichtschalter im Kindergartengebäude

 

 

 

Notruftelefon

 

Öffnungsrichtung von Türen

 

"Pädagogischer Mittagstisch"

Papier- bzw. Pappschneidemaschine

Podeste vor Gebäudeeingängen

 

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste-Hilfezeichen

Rettungsweg- und Brandschutzzeichen in

allen Gebäuden

Rettungswege und Verkehrswege im gesamten Kindergartenbereich

Rettungswegtüren im Rettungsweg und

verstellte Türen

 

Sanitätsraum s. Arztraum (bzw. Raum mit

Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

Scharfkantige Möbel

Sicherheitsbeauftragte an Kindergärten

Sicherheitsbeauftragte, Bestellung zum…

(Formblatt)

Spielebenen (erhöht) in Gruppenräumen

Spielplatzgeräte

Steckdosen in einfacher Ausführung und auf Putz

Stufen und Treppengeländer

 

Teiche, Feuchtbiotope

Toiletten- und Waschräume, Rutschsicherheit und Wasserentnahmestellen

Toilettenräume für Erzieherinnen und Erzieher

Treppengeländer (s. Stufen..)

 

Umwehrungen

 

Verglasungen

 

Waschtisch- und Toilettenbeckenaufhängung,

 

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

 

2) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung an Kindergärten

 

Infektionsgefahren im Kinder- und Jugendbereich,

Merkblatt

Mutterschutz

Mutterschutz, Merkblatt

Röteln, Merkblatt

 

 


 

Vorschriften und Abkürzungen

 

Geltungsbereich: Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland

Alle nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien, die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en (die alten GUV-Nr.n und die neuen GUV-Nr.n werden, zum besseren Auffinden, im Text noch nebeneinander gestellt.) und das Mutterschutzgesetz einschl. der Mutterschutz Richtlinienverordnung sind in jedem Land gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.

 

GUV-Nr.

(bisher)

GUV-Nr. (ab 1.Okt.2002)

Einsicht z.B. direkt über Suchmaschinen

Titel

(GUV 0.1) aufgehoben 7.2004

GUV-V A1

UVV Grundsätze der Prävention

GUV 2.10

GUV-V A2

UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GUV 0.6

GUV-V A4

UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge

GUV 0.51

GUV-V A6

UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV 0.5

GUV-V A6/7

UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV 0.52

GUV-V A7

UVV Betriebsärzte

GUV 0.7

GUV-V A8

UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

GUV 9.20

GUV-V B3

UVV Lärm

GUV 8.1

GUV-V C8

UVV Gesundheitsdienst

 

GUV-V S2

Muster-UVV: Kindertageseinrich-tungen vom Mai 2007

GUV 30.10

GUV-I 510-3

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Registerausführung)

GUV 40.6

GUV-I 511-1

Verbandbuch (kartoniert DIN A5)

GUV 20.6

GUV-I 512

Erste-Hilfe-Material

GUV 23.3

GUV-I 8502

Bildschirmarbeitsplätze

GUV 20.2.1

GUV-I 8503

Der Sicherheitsbeauftragte

GUV 20.10

GUV-I 8504

Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe

GUV 20.56

GUV-I 8519

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt)

GUV 22.1

GUV-I 8524

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

GUV 40.0

GUV-I 8540

Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV 40.8

GUV-I 8542

Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock)

GUV 40.9

GUV-I 8543

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck)

GUV 50.12

GUV-I 8566

Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

GUV 38.5

GUV-I 8577

Aufkleber "Erste Hilfe" (10x10 cm)

GUV 50.11

GUV-I 8700

Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz

GUV 16.9

GUV-R 111

GUV-Regel Küchen

GUV 10.10

GUV-R 133

GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

GUV 26.3

GUV-R 1526

Tritte

GUV 17.7

GUV-R 1535

Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze

GUV 26.18

GUV-R 181

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

GUV 16.19

GUV-R 2104

Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern

GUV 20.57

GUV-SI 8014

Naturnahe Gestaltung, Pflanzen

GUV 26.14

GUV-SI 8017

Außenspielflächen und Spielplatzgestaltung

GUV 29.15

GUV-SI 8018

Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen

GUV 56.3

GUV-SI 8027

Mehr Sicherheit bei Glasbruch

GUV 57.1.30.7

GUV-SI 8042

Lebensmittel- und Textilverarbeitung - Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV 20.38

GUV-SI 8066

Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

GUV 16.4

GUV-SR 2002

Richtlinien für Kindergärten - Bau und Ausrüstung

Mutterschutzgesetz und Mutterschutz Richtlinienverordnung.

 

Abkürzungen

 

ArbSchG.........Arbeitsschutzgesetz

ArbStättR.......Arbeitsstätten-Richtlinien

ArbStättV.......Arbeitsstätten-Verordnung

ASiG..............Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

BildscharbV…..Bildschirmarbeitsplatzverordnung

GUV……….……..Gesetzliche Unfallversicherung, Exemplare kostenlos bei den entsprechenden Landesunfallkassen, Landes-Unfall-versicherungen und z.B. Eigenunfall-Versicherungen der Länder erhältlich

UVV………………..Unfall-Verhütungs-Vorschrift

 


 

Alarmplan an Kindergärten

 

a) Regelung für den Brandfall im Kindergarten und in der Verwaltung

Für den Brandfall sind Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der Alarmierung und dem Wissen über die Rettungswege ins Freie. Dazu gehören:

·                    der Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,

·                    Pläne über die Flucht- und Rettungswege und

·                    die richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.

Empfohlene Maßnahme

Es sollten:

jeweils ein Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,

jeweils mindestens ein Plan über die Flucht- und Rettungswege in Fluren hängen und

es sollten überall die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten lässt, in Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb von Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.

b) Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr

Die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer dort zur Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind. Notrufeinrichtungen sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein.

Empfohlene Maßnahme

In Verkehrs- und Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen werden.

Es sollten mindestens einmal jährlich Feuerschutzübungen mit dem Verlassen des Kindergartens und unter Aufsicht der Feuerwehr durchgeführt werden.

Allgemein

Störungen am Hausalarm, falls ein solcher vorhanden ist, sind sofort zu melden und sofort zu beheben. Auslöser/Melder für den Hausalarm, "Feuermelder", sind rot und in 1,5 m Höhe zu installieren.

Vgl.: GUV-V A1, §§21 u. 22, DIN 14675 (Instandhaltung).

 

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Alarmplan, Muster I

 

 


 

 


 

Vgl.: GUV 57.1.44/GUV-SI 8051 , S. 8 (für Schulen und Kindergärten), GUV-V A 8, Anhang 3 und GUV 0.7, Anhang 2 bzw. DIN 14096-1.

 


          

Alarmplan (Muster) II

          

Textfeld: Alarmplan
Ruhe bewahren
Feuerwehr	Polizei
bei Unfall,	bei Überfall,
bei Feuer:	bei Einbruch: 
112						110
 
Eigene Telefon.Nr.:

Name des Anrufers.	
 
Kindergarten/Kita: 

 
WAS ist passiert.
 
Erste Hilfe: 
Frau........
Herr....
 
Verbandskasten befindet sich in Raum.....
 
Arzt: Herr.Dr.			Telef.:
Frau Dr.			Telef.:
 
Krankenhaus: 
Telef.:

 

( s. Brandschutzordnung DIN-EN  14096-1/

Umrandung in roter Farbe)

 

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Ersthelfer

 

Es sollte die Ausbildung von allen Erzieherinnen und Erziehern zu Ersthelfern erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Erzieherinnen und Erziehern reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Kindern sicherzustellen. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe sicherzustellen in/bei: Kindergartenaufenthaltsräumen und Ausflügen, Wanderungen mit einer Kindergartengruppe. Hilfsorganisationen bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Fahrzeugführerschein) reichen hierfür nicht aus.

Empfohlene Maßnahme

Der Arbeitgeber, das ist hier die Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller Erzieherinnen und Erziehern zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.

Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1, § 24 (5) bzw. GUV 20.2.2/GUV-SI 8064, GUV 19.16/GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10(2) sowie GUV 20.38/GUV-SI 8066.

 

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Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von Entstehungsbränden

 

Brandgefahr, Feuergefahr

Die Feuergefahr in Kindergärten wird viel zu häufig unterschätzt. Ein Auszug aus einem Besichtigungsprotokoll einer Feuerwehr schildert drastisch vorgefundene Zustände:

"...wurde festgestellt, dass in den meisten Räumen Adventsgestecke mit Kerzen vorhanden sind. Die Kerzen sind ohne Schutz in die Gestecke gesteckt. Auch sind diverse Kerzen vorhanden, die in brennbaren Kerzenhaltern stehen oder es sind über Kerzen Kunststoffblumenringe gezogen und viele Kerzen stehen ohne Schutz auf den hölzernen Tischen.

In den Räumen stehen leichtbrennbare Schaumstoffpolstermöbel und es sind große Mengen brennbares Material vorhanden……

Es ist erschreckend mit wie viel Leichtsinn hier mit dem Leben der Ihnen anvertrauten Kinder umgegangen wird. Es ist hier dringend und umgehend Abhilfe zu schaffen. Wenn dem Erziehungspersonal die simpelsten Brandschutzmaßnahmen nicht bekannt sind, sollte dies durch die Einrichtungsleitung behoben werden, damit auch den Kindern vermittelt werden kann, was im Umgang mit offener Flamme im vorbeugenden Brandschutz zu beachten ist...."

Gefahr von Entstehungsbränden

Viel zu häufig herrscht in Räumen eine sehr hohe Brandlast, die durch zu viele aufbewahrte brennbare Gegenstände entsteht. Die Feuergefahr ist unter diesen Umständen sehr groß.

Empfohlene Maßnahme

·                    Die Brandlast, das sind alle brennbaren Gegenstände in einem Raum, sollte in so gering wie möglich gehalten werden.

·                    Es sollten keine brennenden Kerzen in den Räumen verwendet werden, Gestecke sollten ohne Kerzen verwendet werden.

·                    Jede brennende Kerze muss beim Verlassen der Aufsichtsperson des Raumes gelöscht werden. Keine Kerze darf unbeaufsichtigt brennen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 21 u. 22

 

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Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche ...

 

In den Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen und Kindergärten sind die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die Steckdosenbereiche.

Empfohlene Maßnahme

·                    Die Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.

·                    Das Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu überprüfen.

Vgl.: DIN VDE 0664

 

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Kindersicherung an Steckdosen

 

Häufig sind Steckdosen ohne die erforderlichen Kindersicherungen. Das darf nicht sein. Für spielende Kinder besteht die Gefahr einen elektrischen Schlag zu bekommen.

Empfohlene Maßnahme

Alle Steckdosen müssen mit einer Kindersicherung versehen sein.

Vgl.: GUV 16.4/GUV-SR 2002, 5.1

 

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Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste-Hilfezeichen (Auswahl)

 

Erste-Hilfe-Zeichen

 

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Bild E03

Erste-Hilfe

Bild E04: Krankentrage

Bild E 02

Richtungsangabe

für Erste-Hilfe-Einrichtungen*)

 

Bild E 07

Notruftelefon

 

Brandschutzzeichen 

 

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Bild F 01

Richtungs-angabe **)

Bild F 03

Löschschlauch

 

Bild F 05

Feuerlöschgerät

Bild 06

Brandmelder

Bild F07

Einrichtungen zur Brand-bekämpfung

 

 

Rettungswegzeichen

 

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Bild E 13

Rettungs-weg ***)

Bild (ohne Nr.:)

Rettungs-weg für Behinderte

 

Bild E 11

Sammelstelle

Bild E16

Notausgang

 

 

*) Erste-Hilfe-Zeichen

Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen zu verwenden.

Schildergrößen:  a x a = 200 x 200 mm. Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.

**) Brandschutzzeichen 

Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem anderen Brandschutzzeichen zu verwenden.  Schildergrößen: a x a= 200 x 200 mm. Ausführung: selbstklebend, Schilder rot, Zeichen langnachleuchtend weiß.  

***) Rettungswegzeichen

Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. Treppe. Schildergrößen: a x b = 200 x 400 mm und a x a = 200 x 200 mm. Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.

 

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Reinigungs- und Desinfektionsmittel

 

Es werden möglicherweise leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie Terpentin, Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner, Brennspiritus oder sogar Benzin zum Reinigen von Tischen, Stühlen, Wänden usw. verwandt. Das darf unter keinen Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule außerhalb Hamburgs hat gezeigt, dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit schwersten Verletzungen von Schülern ereignen kann.

Empfohlene Maßnahme

Für Reinigungszwecke dürfen in Kindergärten keinerlei brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.

Für Reinigungs- und Desinfektionsmittel ist ein abschließbarer Schrank vorzusehen.

Vgl.: GUV-V A1, §§ 3 u. 4, und GUV 16.4/GUV-SR 2002, 4.3

 

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Außenanlagen, Teiche, Feuchtbiotope

 

a) Außenanlagen

An die Außenanlagen werden erhebliche Anforderungen gestellt. Häufig werden diese jedoch nicht eingehalten: z.B. sind die Einfriedungen oft zu niedrig und Abdeckungen sind ungesichert. Das kann zu dauernden Unfallgefahren führen.

Empfohlene Maßnahmen

An Absätzen von mehr als 20 cm Höhe zwischen Flächen von Aufenthaltsbereichen müssen Sicherungen vorhanden sein.

Solche Sicherungen sind z.B.

– Pflanzstreifen, -tröge,

– Bänke,

Geländerbügel,

– Brüstungselemente.

Vertiefungen sind zu umwehren oder trittsicher abzudecken. Die Abdeckungen müssen gegen Abheben durch Kinder gesichert sein. Die Oberfläche der Einfassungen von Sandkästen darf nicht aus scharfkantigem, spitzig-rauhem Material bestehen.

Als Materialien eignen sich z.B. stark gerundete, schwer splitternde Hölzer, Hartgummi. Da sich z.B. Hartgummi unter Sonneneinstrahlung aufheizen kann, sollte er hell eingefärbt sein.

Müll- oder andere Behälter, die für Kinder aufgrund der Beschaffenheit oder des Inhalts eine Verletzungs- oder Gesundheitsgefahr darstellen, sind ihrem Zugriff zu entziehen.

Bei der Auswahl von Pflanzen in Aufenthaltsbereichen sind mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beachten. Siehe auch Broschüre "Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen"

(GUV 29.15/GUV-SI 8018).

Vgl.: GUV 16.4/GUV-SR 2002, 3.1

b) Teiche, Feuchtbiotope

Häufig werden Teiche und Feuchtbiotope angelegt, ohne dass sich die Verantwortlichen über die mögliche Gefährdung der Kinder durch diese Einrichtungen bewusst sind. Deshalb sollte gerade in diesen Bereichen eine gründliche Überprüfung erfolgen.

Empfohlene Maßnahme

Bei Wassertiefen bis maximal 40 cm müssen 1 m breite flach geneigte, trittsichere Uferzonen vorhanden sein.

Bei Wassertiefen von mehr als 40 cm müssen Einfriedungen vorhanden sein, die Kinder nicht zum Überklettern verleiten.

Einfriedungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran erschwert wird.

Spitzen und scharfe Kanten sind an und auf Einfriedungen nicht zulässig. Stacheldraht, Dornenhecken u.Ä. dürfen nicht verwendet werden.

Vgl.: GUV 16.4/GUV-SR 2002, 3.1, 3.2 und 3.3

 

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Toiletten- und Waschräume, Rutschsicherheit und Wasserentnahmestellen.

Toilettenräume für Erzieherinnen und Erzieher

 

Häufig sind die Toiletten- und Waschräume nicht unfallsicher, weil der Fußboden bei Nässe keine Rutschsicherheit aufweist.

Die Wasserentnahmestellen haben zu häufig eine zu hohe Temperatur.

Empfohlene Maßnahme

Der Fußbodenbelag muss auch bei Nässe rutschhemmend bleiben. Die Wassertemperatur darf an Entnahmestellen, die Kindern zugänglich sind, nicht mehr als 45 °C betragen.

Vgl.: GUV 16.4/GUV-SR 2002, 4.2

Toilettenräume für Erzieherinnen und Erzieher

Häufig befinden sich im Kindergarten nicht genug Toilettenräume für gleichzeitig anwesende Erzieherinnen und Erzieher sowie für Verwaltungspersonal.

Empfohlene Maßnahme

Den Erzieherinnen und Erziehern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stellen.

Wenn mehr als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.

Vgl.: ASR § 37/1, 1-8, der ArbStättR und § 37 der ArbStättV.

Toiletten und Bedürfnisstände müssen der DIN 18 228 Blatt 3 entsprechen.

 

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Röteln

 

Merkblatt, herausgegeben vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg, Stand 07/99

 

Was kann durch eine Rötelninfektion ausgelöst werden?

 

Röteln sind eine meist leicht verlaufende Viruserkrankung, die mit Fieber, Hautausschlag (Exanthem) und Lymphknotenschwellungen einhergeht.

Treten Röteln während der Schwangerschaft auf, so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen und insbesondere Missbildungen an Auge, Ohr, am Herzen sowie im Gehirn verursachen.  In den ersten Schwangerschaftswochen tritt häufig als Folge einer Rötelninfektion eine Fehlgeburt ein.

Nicht selten verläuft die Infektion mit Rötelnviren ohne Krankheitserscheinungen; diese Menschen können jedoch Personen in ihrer Umgebung anstecken.

 

Wer soll sich impfen lassen?

 

Alle Frauen im gebärfähigen Alter, wenn kein Immunschutz gegen Röteln besteht.

Jede Frau sollte sicher sein, dass sie gegen eine Rötelninfektion geschätzt ist, insbesondere vor einer geplanten Schwangerschaft.  Der Arzt/die Ärztin (Hausarzt, Frauenarzt) kann den Immunschutz durch einen einfachen Bluttest bestimmen.  Diese Untersuchung wird von der Krankenkasse bezahlt.

 

Wer darf sich nicht impfen lassen?

 

1.         Schwangere dürfen grundsätzlich nicht geimpft werden.

2.         Frauen ohne Empfängnisschutz.  Sie sollten nach der Impfung mindestens 3 Monate Empfängnisschutz betreiben.  Der Impfarzt (z.B. Frauenarzt) berät vor der Impfung und hilft ggf. bei der Wahl des geeigneten Mittels.

3.         Personen mit einer akuten fieberhaften Erkrankung oder Personen, in deren engster Umgebung jemand akut erkrankt ist.

4.         Personen mit einer angebotenen oder erworbenen Abwehrschwäche (z.B. Leukämie, Aids, usw.) und diejenigen, die durch Medikamente (z.B. Dauercortison-Therapie) abwehrgeschwächt sind.

5.         Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate Immunglobuline oder eine Blutübertragung erhalten haben, sollten ebenfalls nicht geimpft werden.  Durch übertragene Schutzstoffe gegen die Krankheitserreger kann die Wirkung der Impfung ausbleiben.

Bei weiteren offenen Fragen lassen Sie sich bitte von Ihrem Impfarzt beraten.

 

Was ist nach der Impfung zu beachten?

 

Durch geimpfte Personen ist keine Ansteckung möglich.  Die Impfung eines Kindes ist risikolos, auch wenn in der Umgebung eine Schwangere lebt.

Was kann nach der Impfung auftreten?

 

Es kann zu Rötungen und Schmerzen an der Impfstelle kommen (Oberarm); gelegentlich zu einer kurz dauernden Temperaturerhöhung, leichtem Hautausschlag und Lymphknotenschwellungen.  Diese seltenen Impfreaktionen treten meist in der 2. Woche nach der Impfung auf und erfordern in der Regel keine ärztliche Behandlung.

 

Wo wird geimpft?

 

Wir empfehlen, die Impfung beim Frauenarzt oder beim Hausarzt durchführen zu lassen, der Sie gleichzeitig wegen eines Empfängnisschutzes beraten kann.  Die Impfung ist in jedem Fall eine Kassenleistung, die kostenlos durchgeführt wird . Die Impfung kann auch in allen Gesundheits- und Umweltämtern und z.B. im Impfzentrum der Freien und Hansestadt Hamburg, …. erfolgen.  Zur Impfung sollen Sie bitte den Impfausweis mitbringen, damit die Impfung auch eingetragen werden kann.

 

Wann tritt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere ein (nach Mutterschutzgesetz)?

 

Bei fehlendem Röteln-Immunschutz kann beim Umgang mit Kindern ein Beschäftigungsverbot für die ersten 20 Schwangerschaftswochen ausgesprochen werden.

 

Wir empfehlen Ihnen dringend eine Oberprüfung Ihres Röteln-Immunschutzes und ggf. die Impfung, zumal die Gefahr eine Röteln-Infektion nicht nur im beruflichen Umfeld besteht.

 

Auskunft und Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben Ihnen Ihre Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt.

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ISBN 978-3-8423-3618-6