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Lyrik/Poesie, z.B.:
Gedichte:
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ISBN
978-3-8423-3618-6
Ingenieur, Autor: Harald Birgfeld
Arbeitsschutzgesetz,
§ 15: Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren
Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für
ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Arbeitsschutz
an Kindergärten
für Kindergartenleiterinnen, Kindergartenleiter,
Erzieherinnen und Erzieher und für
Sicherheitsbeauftragte.
Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz an Kindergärten,
Beurteilung der
Arbeitsbedingungen gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
(S. auch Muster-UVV:
Kindertageseinrichtungen vom Mai 2007, GUV-V S2.)
Allgemein:
Diese
praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Erziehungs- und Betreuungspersonal, behilflich sein sollen, die
an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu
sichern.
Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter,
Angestellte, Beamte und Teilzeitbeschäftigte.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein
Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den
Beurteilungen gehörenden
Dokumentationen der Beurteilungen der
Arbeitsbedingungen
gem. §
6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der
Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie
die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.
Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der
Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung
ermittelt. In Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der
Schulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das
Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen
Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben
Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der
Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen
Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem
Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen,
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
"Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".
Vgl.:
GUV 50.11/GUV-I 8700, welche
z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.
Sämtliche
Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2010 beim Autor,
Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung
darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld,
reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,
Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in
elektronischen Systemen.
Da ich keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte
gelinkter Seiten habe, distanziere ich mich ausdrücklich von den Inhalten aller
Seiten, die redaktionell nicht durch mich erstellt wurden.
Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:
1) Allgemein an Kindergärten, betrifft die an Kindergärten
möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und
2) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung, betrifft die
möglicherweise an Kindergärten vorhandenen arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend den Mutterschutz.
Dies
ist ein ausschnittweiser Einblick in das oben angebotene Buch.
Die kenntlich
gemachten Zeilen führen beispielhaft zu den entsprechenden Textseiten:
Vorschriften und Abkürzungen
Geltungsbereich:
Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland
Alle nachstehend aufgeführten Vorschriften,
wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien, die
Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en
(die
alten GUV-Nr.n und die neuen GUV-Nr.n
werden, zum besseren Auffinden, im Text noch nebeneinander gestellt.) und das Mutterschutzgesetz einschl. der Mutterschutz Richtlinienverordnung sind in
jedem Land gleichermaßen an zu wenden. Länderverordnungen wie Länder
Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind
immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.
|
GUV-Nr. (bisher) |
GUV-Nr. (ab
1.Okt.2002) Einsicht z.B. direkt über Suchmaschinen |
Titel
|
|
(GUV
0.1) aufgehoben 7.2004 |
GUV-V A1 |
UVV Grundsätze der Prävention |
|
GUV 2.10 |
GUV-V A2 |
UVV Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel |
|
GUV 0.6 |
GUV-V A4 |
UVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|
GUV 0.51 |
GUV-V A6 |
UVV Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
|
GUV 0.5 |
GUV-V A6/7 |
UVV Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
GUV 0.52 |
GUV-V A7 |
UVV Betriebsärzte |
|
GUV 0.7 |
GUV-V A8 |
UVV Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
|
GUV 9.20 |
GUV-V B3 |
UVV Lärm |
|
GUV 8.1 |
GUV-V C8 |
UVV
Gesundheitsdienst |
|
|
GUV-V S2 |
Muster-UVV: Kindertageseinrich-tungen vom Mai 2007 |
|
GUV 30.10 |
GUV-I 510-3 |
Anleitung zur
Ersten Hilfe bei Unfällen (Registerausführung) |
|
GUV 40.6 |
GUV-I 511-1 |
Verbandbuch
(kartoniert DIN A5) |
|
GUV 20.6 |
GUV-I 512 |
Erste-Hilfe-Material |
|
GUV 23.3 |
GUV-I 8502 |
Bildschirmarbeitsplätze |
|
GUV 20.2.1 |
GUV-I 8503 |
Der
Sicherheitsbeauftragte |
|
GUV 20.10 |
GUV-I 8504 |
Informationen für
die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe |
|
GUV 20.56 |
GUV-I 8519 |
Gesprächsführung für
Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt) |
|
GUV 22.1 |
GUV-I 8524 |
Prüfung
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel |
|
GUV 40.0 |
GUV-I 8540 |
Druckschriften-Verzeichnis
BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
GUV 40.8 |
GUV-I 8542 |
Meldungen des
Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock) |
|
GUV 40.9 |
GUV-I 8543 |
Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten (Vordruck) |
|
GUV 50.12 |
GUV-I 8566 |
Sichere und
gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen |
|
GUV 38.5 |
GUV-I 8577 |
Aufkleber
"Erste Hilfe" (10x10 cm) |
|
GUV 50.11 |
GUV-I 8700 |
Beurteilung von
Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz |
|
GUV 16.9 |
GUV-R 111 |
GUV-Regel Küchen |
|
GUV 10.10 |
GUV-R 133 |
GUV-Regel
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
|
GUV 26.3 |
GUV-R 1526 |
Tritte |
|
GUV 17.7 |
GUV-R 1535 |
Sicherheitsregeln
für Büro-Arbeitsplätze |
|
GUV 26.18 |
GUV-R 181 |
Merkblatt für
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr |
|
GUV 16.19 |
GUV-R 2104 |
Richtlinien für höhenverstellbare
Zwischenböden in Bädern |
|
GUV 20.57 |
GUV-SI 8014 |
Naturnahe
Gestaltung, Pflanzen |
|
GUV 26.14 |
GUV-SI 8017 |
Außenspielflächen
und Spielplatzgestaltung |
|
GUV 29.15 |
GUV-SI 8018 |
Giftpflanzen -
Beschauen, nicht kauen |
|
GUV 56.3 |
GUV-SI 8027 |
Mehr Sicherheit
bei Glasbruch |
|
GUV 57.1.30.7 |
GUV-SI 8042 |
Lebensmittel- und
Textilverarbeitung - Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
GUV 20.38 |
GUV-SI 8066 |
Erste Hilfe in
Kindertageseinrichtungen |
|
GUV
16.4 |
GUV-SR 2002 |
Richtlinien für Kindergärten - Bau und Ausrüstung |
|
Mutterschutzgesetz und Mutterschutz
Richtlinienverordnung. |
||
|
ArbSchG.........Arbeitsschutzgesetz
|
|
ArbStättR.......Arbeitsstätten-Richtlinien
|
|
ArbStättV.......Arbeitsstätten-Verordnung
|
|
ASiG..............Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
|
BildscharbV…..Bildschirmarbeitsplatzverordnung
|
|
GUV……….……..Gesetzliche
Unfallversicherung, Exemplare kostenlos bei den entsprechenden
Landesunfallkassen, Landes-Unfall-versicherungen
und z.B. Eigenunfall-Versicherungen der Länder erhältlich |
|
UVV………………..Unfall-Verhütungs-Vorschrift |
Alarmplan an Kindergärten
a) Regelung für den Brandfall im Kindergarten und in
der Verwaltung
Für den Brandfall sind
Maßnahmen zu planen. Die bestehen hauptsächlich aus der Alarmierung und dem
Wissen über die Rettungswege ins Freie. Dazu gehören:
·
der
Alarmplan mit einem Ablauf der zu treffenden Maßnahmen,
·
Pläne
über die Flucht- und Rettungswege und
·
die
richtigen Rettungsweg- und Brandschutzzeichen.
Empfohlene Maßnahme
Es sollten:
jeweils ein
Alarmplan am Anfang von Fluren hängen,
jeweils mindestens
ein Plan über die Flucht- und Rettungswege in Fluren hängen und
es sollten überall
die richtigen Rettungswegzeichen, falls es sich einrichten lässt, in
Fußbodenhöhe, nämlich außerhalb von Rauchbereichen, sonst oberhalb von
Ausgangstüren und an Wänden von Treppenabsätzen, angebracht sein.
b) Die
Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr
Die Notrufnummern
von Polizei und Feuerwehr sollten durch deutliche Hinweise immer dort zur
Verfügung stehen, wo Notrufeinrichtungen vorhanden sind. Notrufeinrichtungen
sollten z.B. eingerichtet und im Kindergarten stets erreichbar sein.
Empfohlene Maßnahme
In Verkehrs- und
Rettungswegen sollte auf die nächste Notrufeinrichtung verwiesen werden.
Es sollten
mindestens einmal jährlich Feuerschutzübungen mit dem Verlassen des
Kindergartens und unter Aufsicht der Feuerwehr durchgeführt werden.
Allgemein
Störungen am
Hausalarm, falls ein solcher vorhanden ist, sind sofort zu melden und sofort zu
beheben. Auslöser/Melder für den Hausalarm, "Feuermelder", sind rot
und in 1,5 m Höhe zu installieren.
Vgl.: GUV-V A1, §§21 u. 22, DIN 14675
(Instandhaltung).
Alarmplan, Muster I
|
|
|
|
Vgl.: GUV 57.1.44/GUV-SI 8051 , S. 8 (für
Schulen und Kindergärten), GUV-V A 8,
Anhang 3
und GUV 0.7, Anhang 2 bzw. DIN 14096-1.
Alarmplan (Muster) II

(
s. Brandschutzordnung DIN-EN 14096-1/
Umrandung
in roter Farbe)
Es sollte die
Ausbildung von allen Erzieherinnen und Erziehern zu Ersthelfern erfolgen. Die
Ausbildung von wenigen Erzieherinnen und Erziehern reicht nicht aus. Die Erste Hilfe
ist während der Anwesenheit von Kindern sicherzustellen. "Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass ...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein
Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe
sicherzustellen in/bei: Kindergartenaufenthaltsräumen und Ausflügen,
Wanderungen mit einer Kindergartengruppe. Hilfsorganisationen bieten diese
Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang teilnehmen.
Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Fahrzeugführerschein) reichen hierfür nicht
aus.
Empfohlene Maßnahme
Der Arbeitgeber, das ist hier die
Einrichtungsleitung, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben
der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen übernehmen.
Es sollte die Bereitschaft aller Erzieherinnen und Erziehern zur Ausbildung zu
Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: „Grundsätze der Prävention“, GUV-V A1,
§ 24 (5) bzw. GUV 20.2.2/GUV-SI 8064, GUV 19.16/GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10(2) sowie GUV 20.38/GUV-SI 8066.
Brandgefahr, Feuergefahr, Gefahr von
Entstehungsbränden
Brandgefahr,
Feuergefahr
Die Feuergefahr in
Kindergärten wird viel zu häufig unterschätzt. Ein Auszug aus einem
Besichtigungsprotokoll einer Feuerwehr schildert drastisch vorgefundene
Zustände:
"...wurde festgestellt,
dass in den meisten Räumen Adventsgestecke mit Kerzen vorhanden sind. Die
Kerzen sind ohne Schutz in die Gestecke gesteckt. Auch sind diverse Kerzen
vorhanden, die in brennbaren Kerzenhaltern stehen oder es sind über Kerzen
Kunststoffblumenringe gezogen und viele Kerzen stehen ohne Schutz auf den
hölzernen Tischen.
In den Räumen stehen
leichtbrennbare Schaumstoffpolstermöbel und es sind große Mengen brennbares
Material vorhanden……
Es ist erschreckend
mit wie viel Leichtsinn hier mit dem Leben der Ihnen anvertrauten Kinder
umgegangen wird. Es ist hier dringend und umgehend Abhilfe zu schaffen. Wenn
dem Erziehungspersonal die simpelsten Brandschutzmaßnahmen nicht bekannt sind,
sollte dies durch die Einrichtungsleitung behoben werden, damit auch den
Kindern vermittelt werden kann, was im Umgang mit offener Flamme im
vorbeugenden Brandschutz zu beachten ist...."
Gefahr von
Entstehungsbränden
Viel zu häufig
herrscht in Räumen eine sehr hohe Brandlast, die durch zu viele aufbewahrte
brennbare Gegenstände entsteht. Die Feuergefahr ist unter diesen Umständen sehr
groß.
Empfohlene Maßnahme
·
Die
Brandlast, das sind alle brennbaren Gegenstände in einem Raum, sollte in so
gering wie möglich gehalten werden.
·
Es
sollten keine brennenden Kerzen in den Räumen verwendet werden, Gestecke
sollten ohne Kerzen verwendet werden.
·
Jede
brennende Kerze muss beim Verlassen der Aufsichtsperson des Raumes gelöscht
werden. Keine Kerze darf unbeaufsichtigt brennen.
Vgl.: GUV-V A1, §§ 21 u. 22
Ein-Aus-Taster
(keine
Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche ...
In den
Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen und Kindergärten sind
die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen
Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter
Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem
müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) fungieren als Schutzorgane für die Steckdosenbereiche.
Empfohlene Maßnahme
·
Die
Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine
Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.
·
Das
Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu
überprüfen.
Vgl.: DIN VDE
0664
Häufig sind
Steckdosen ohne die erforderlichen Kindersicherungen. Das darf nicht sein. Für
spielende Kinder besteht die Gefahr einen elektrischen Schlag zu bekommen.
Empfohlene Maßnahme
Alle Steckdosen
müssen mit einer Kindersicherung versehen sein.
Vgl.: GUV
16.4/GUV-SR 2002, 5.1
Erste-Hilfe-Zeichen
|
|
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|
|
|
Bild E03 Erste-Hilfe |
Bild E04:
Krankentrage |
Bild E 02 Richtungsangabe für
Erste-Hilfe-Einrichtungen*) |
Bild E 07 Notruftelefon |
Brandschutzzeichen
|
|
|
|
|
|
|
Bild F 01 Richtungs-angabe **) |
Bild F 03 Löschschlauch |
Bild F 05 Feuerlöschgerät |
Bild 06 Brandmelder |
Bild F07 Einrichtungen zur
Brand-bekämpfung |
Rettungswegzeichen
|
|
|
|
|
|
Bild E 13 Rettungs-weg ***) |
Bild (ohne Nr.:) Rettungs-weg für
Behinderte |
Bild E 11 Sammelstelle |
Bild E16 Notausgang |
*) Erste-Hilfe-Zeichen
Dieser Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen zu verwenden.
Schildergrößen: a x a = 200 x 200 mm. Ausführung: selbstklebend,
Schilder grün, Zeichen langnachleuchtend weiß.
**) Brandschutzzeichen
Dieser
Richtungspfeil ist nur in Verbindung mit einem anderen Brandschutzzeichen zu
verwenden. Schildergrößen: a x a= 200 x
200 mm. Ausführung: selbstklebend, Schilder rot, Zeichen langnachleuchtend
weiß.
***) Rettungswegzeichen
Auf den
Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren
Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges
zu kennzeichnen, z.B. Treppe. Schildergrößen: a x b = 200 x 400 mm und a x a =
200 x 200 mm. Ausführung: selbstklebend, Schilder grün, Zeichen
langnachleuchtend weiß.
Es werden
möglicherweise leicht- bzw. hochentzündliche Flüssigkeiten wie Terpentin,
Terpentinersatz, Verdünner, Nitroverdünner,
Brennspiritus oder sogar Benzin zum Reinigen von Tischen, Stühlen, Wänden usw.
verwandt. Das darf unter keinen Umständen erfolgen. Ein Unfall in einer Schule
außerhalb Hamburgs hat gezeigt, dass sich dabei sogar eine Verpuffung mit
schwersten Verletzungen von Schülern ereignen kann.
Empfohlene Maßnahme
Für Reinigungszwecke
dürfen in Kindergärten keinerlei brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.
Für Reinigungs- und
Desinfektionsmittel ist ein abschließbarer Schrank vorzusehen.
Vgl.: GUV-V A1,
§§ 3 u. 4, und GUV 16.4/GUV-SR 2002, 4.3
a) Außenanlagen
An die Außenanlagen werden
erhebliche Anforderungen gestellt. Häufig werden diese jedoch nicht
eingehalten: z.B. sind die Einfriedungen oft zu niedrig und Abdeckungen sind
ungesichert. Das kann zu dauernden Unfallgefahren führen.
Empfohlene Maßnahmen
An Absätzen von mehr
als 20 cm Höhe zwischen Flächen von Aufenthaltsbereichen müssen Sicherungen
vorhanden sein.
Solche Sicherungen
sind z.B.
– Pflanzstreifen,
-tröge,
– Bänke,
– Geländerbügel,
– Brüstungselemente.
Vertiefungen sind zu
umwehren oder trittsicher abzudecken. Die Abdeckungen
müssen gegen Abheben durch Kinder gesichert sein. Die Oberfläche der
Einfassungen von Sandkästen darf nicht aus scharfkantigem, spitzig-rauhem Material bestehen.
Als Materialien
eignen sich z.B. stark gerundete, schwer splitternde Hölzer, Hartgummi. Da sich
z.B. Hartgummi unter Sonneneinstrahlung aufheizen kann, sollte er hell
eingefärbt sein.
Müll- oder andere
Behälter, die
für Kinder aufgrund der Beschaffenheit oder des Inhalts eine Verletzungs- oder
Gesundheitsgefahr darstellen, sind ihrem Zugriff zu entziehen.
Bei der Auswahl von
Pflanzen in Aufenthaltsbereichen sind mögliche Gesundheitsgefährdungen zu
beachten. Siehe auch Broschüre "Giftpflanzen – beschauen, nicht
kauen"
(GUV 29.15/GUV-SI
8018).
Vgl.: GUV 16.4/GUV-SR
2002, 3.1
b) Teiche,
Feuchtbiotope
Häufig werden Teiche
und Feuchtbiotope angelegt, ohne dass sich die Verantwortlichen über die
mögliche Gefährdung der Kinder durch diese Einrichtungen bewusst sind. Deshalb
sollte gerade in diesen Bereichen eine gründliche Überprüfung erfolgen.
Empfohlene Maßnahme
Bei Wassertiefen bis
maximal 40 cm müssen 1 m breite flach geneigte, trittsichere Uferzonen
vorhanden sein.
Bei Wassertiefen von
mehr als 40 cm müssen Einfriedungen vorhanden sein, die Kinder nicht zum
Überklettern verleiten.
Einfriedungen müssen
mindestens 1 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass Klettern daran
erschwert wird.
Spitzen und scharfe
Kanten sind an und auf Einfriedungen nicht zulässig. Stacheldraht,
Dornenhecken u.Ä. dürfen nicht verwendet werden.
Vgl.: GUV
16.4/GUV-SR 2002, 3.1, 3.2 und 3.3
Toiletten-
und Waschräume,
Rutschsicherheit und Wasserentnahmestellen.
Toilettenräume für Erzieherinnen und
Erzieher
Häufig sind die
Toiletten- und Waschräume nicht unfallsicher, weil der Fußboden bei Nässe keine
Rutschsicherheit aufweist.
Die Wasserentnahmestellen haben zu häufig eine zu hohe
Temperatur.
Empfohlene Maßnahme
Der Fußbodenbelag
muss auch bei Nässe rutschhemmend bleiben. Die Wassertemperatur darf an Entnahmestellen, die Kindern zugänglich sind, nicht mehr
als 45 °C betragen.
Vgl.: GUV
16.4/GUV-SR 2002, 4.2
Toilettenräume für Erzieherinnen und Erzieher
Häufig befinden sich
im Kindergarten nicht genug Toilettenräume für gleichzeitig anwesende
Erzieherinnen und Erzieher sowie für Verwaltungspersonal.
Empfohlene Maßnahme
Den
Erzieherinnen und Erziehern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere Räume
mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken (Toilettenräume)
zur Verfügung zu stellen.
Wenn
mehr als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, sollen
für Frauen und Männer vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein.
Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Toilettenräume
ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen.
Vgl.: ASR §
37/1, 1-8, der ArbStättR und § 37 der ArbStättV.
Toiletten und Bedürfnisstände müssen der DIN 18 228
Blatt 3 entsprechen.
Merkblatt, herausgegeben
vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Behörde für Inneres, Hamburg, Stand 07/99
Was kann durch eine Rötelninfektion ausgelöst werden?
Röteln sind eine meist leicht verlaufende
Viruserkrankung, die mit Fieber, Hautausschlag (Exanthem) und Lymphknotenschwellungen
einhergeht.
Treten Röteln
während der Schwangerschaft auf,
so kann die Infektion auf das Kind im Mutterleib übergehen und insbesondere
Missbildungen an Auge, Ohr, am Herzen sowie im Gehirn verursachen. In den ersten
Schwangerschaftswochen tritt häufig als Folge einer Rötelninfektion eine
Fehlgeburt ein.
Nicht selten
verläuft die Infektion mit Rötelnviren ohne Krankheitserscheinungen; diese
Menschen können jedoch Personen in ihrer Umgebung anstecken.
Wer soll sich impfen lassen?
Alle Frauen im
gebärfähigen Alter, wenn kein Immunschutz gegen Röteln besteht.
Jede Frau sollte
sicher sein, dass sie gegen eine Rötelninfektion geschätzt ist, insbesondere
vor einer geplanten Schwangerschaft. Der
Arzt/die Ärztin (Hausarzt, Frauenarzt) kann den Immunschutz durch einen
einfachen Bluttest bestimmen. Diese
Untersuchung wird von der Krankenkasse bezahlt.
Wer darf sich nicht impfen lassen?
1. Schwangere dürfen
grundsätzlich nicht geimpft werden.
2. Frauen ohne Empfängnisschutz. Sie sollten nach der Impfung mindestens 3
Monate Empfängnisschutz betreiben. Der
Impfarzt (z.B. Frauenarzt) berät vor der Impfung und hilft ggf. bei der Wahl
des geeigneten Mittels.
3. Personen mit einer akuten fieberhaften
Erkrankung oder Personen, in deren engster Umgebung jemand akut erkrankt ist.
4. Personen mit einer angebotenen oder
erworbenen Abwehrschwäche (z.B. Leukämie, Aids, usw.) und diejenigen, die durch
Medikamente (z.B. Dauercortison-Therapie) abwehrgeschwächt sind.
5. Personen, die innerhalb der letzten 3
Monate Immunglobuline oder eine Blutübertragung erhalten haben, sollten
ebenfalls nicht geimpft werden. Durch
übertragene Schutzstoffe gegen die Krankheitserreger kann die Wirkung der
Impfung ausbleiben.
Bei weiteren offenen
Fragen lassen Sie sich bitte von Ihrem Impfarzt beraten.
Was ist nach der Impfung zu beachten?
Durch geimpfte
Personen ist keine Ansteckung möglich.
Die Impfung eines Kindes ist risikolos, auch wenn in der Umgebung eine
Schwangere lebt.
Was kann nach der Impfung auftreten?
Es kann zu Rötungen
und Schmerzen an der Impfstelle kommen (Oberarm); gelegentlich zu einer kurz
dauernden Temperaturerhöhung, leichtem Hautausschlag und
Lymphknotenschwellungen. Diese seltenen
Impfreaktionen treten meist in der 2. Woche nach der Impfung auf und erfordern
in der Regel keine ärztliche Behandlung.
Wo wird geimpft?
Wir empfehlen, die
Impfung beim Frauenarzt oder beim Hausarzt durchführen zu lassen, der Sie
gleichzeitig wegen eines Empfängnisschutzes beraten kann. Die Impfung ist in jedem Fall eine
Kassenleistung, die kostenlos durchgeführt wird . Die Impfung kann auch in
allen Gesundheits- und Umweltämtern und z.B. im Impfzentrum der Freien und
Hansestadt Hamburg, …. erfolgen. Zur
Impfung sollen Sie bitte den Impfausweis mitbringen, damit die Impfung auch
eingetragen werden kann.
Wann tritt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere ein
(nach Mutterschutzgesetz)?
Bei fehlendem
Röteln-Immunschutz kann beim Umgang mit Kindern ein Beschäftigungsverbot für
die ersten 20 Schwangerschaftswochen ausgesprochen
werden.
Wir empfehlen Ihnen
dringend eine Oberprüfung Ihres Röteln-Immunschutzes und ggf. die Impfung,
zumal die Gefahr eine Röteln-Infektion nicht nur im beruflichen Umfeld besteht.
Auskunft und
Beratung über Infektionsgefahren und Impfungen geben Ihnen Ihre
Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt.
ISBN 978-3-8423-3618-6