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Lyrik/Poesie, z.B.:

 

 *     Gedicht der Woche

 

 *     Galeriebild der Woche

 

 *     20 Raum-, Zeitgedichte

 

Gedichte:

*         Alsterwanderweggedichte (illustriert),

 

      *          Die Zeit der Gummibärchen ist vorbei (illustriert)

 

     *          Namenlos von meiner Insel, Briefe:

1. Brief, 2...., 3...., 4...., 5...., 6...., 7...., 8...., 9...., 10...., 11...., 12...., 13...., 14...., 15...., 16....,

 

 

Prosa, z.B.:

 

 

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Die Tätowierungen der jungen Tanja W.

2. Auflage

Harald Birgfeld

 

Textauszug

 

Jetzt direkt online bestellen, z.B. bei Amazon, Books on Demand und Libri sowie im Buchhandel.

132 Seiten

 

für € 11,90 inkl. MwSt.

 

ISBN 978-3-84 23-4987-2

Jetzt auch als E-Book, ISBN 9783844875645,

für 9.49

bei Apple iTunes: Amazon Kindle-Shop auf amazon.de, Libri.de, Thalia.de, Buch.de, Buecher.de, Spiegel.de, Mediamarkt.de, Weiland.de, Mayersche.de und z.B. Pubbles.de.

 

 

 *     and I said to myself, what a wonderful world:

Pina Bausch, Nachruf,

Vom Sterben nach dem Tod.

 

 *     Trennung von B..

 

 *     Warten auf die Anderen.

 

 

 

Lyrik/Poesie:

 

Veröffentlichungen besonderer Gedichte in Anthologien, z.B.:

Frankfurter Bibliothek der Brentano – Gesellschaft,

*          2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011

Lichtstrahlverlag,

     *          2007 ..

Bibliothek deutschsprachiger Gedichte,

*         2008, 2009 und 2010

Gesellschaft für zeitgenössische Lyrik, eV.

     *          2008 und 2010

 

 *     and I said to myself, what a wonderful world:

Abgespeichert

Alinas Traum

Aschenbrödel,

Cora

Das kalte Herz

Des Kaisers Nachtigall

Dornröschen,

Der Froschkönig

Die Schneekönigin

Er war Soldat,

Es war kein Traum,

Hänsel und Gretel 2010,

Hans im Glück

Ich bin Mensch,

König Drosselbart,

Mauerblümchen,

Mein schönster Traum von einem Meer,

Mein schönstes Delfingedicht,

Schlaraffenland,

Tausendundeine Nacht,

Unter dem Wacholderbaum,

U.N.

Walther von der Vogelweide

 

*         Wir gerieten in den Gürtel der Meteoriten, 10.000 Aufschläge

sowie weitere

      *          Internetveröffentlichungen und

      *          Veröffentlichungen im Buchhandel und in Anthologien

 

und

Veröffentlichung:

*         Societ lyrics, was ist das?

Publication:

*         Societ lyrics, what does it mean?

 

*         Künstlerportrait, Vita und Ausstellungen.

 

 

Bildergalerie, z.B.

 

 *     Galeriebild der Woche

 

*     Acrylbilder, wie

Weiblicher Akt.

*     Computer-(PC)-Bilder wie

Landschaft.

*     Folienbilder, wie

Hamburger Ballett,

John Neumeier I und II, und

Sonnenanbeten, weibl. Akt

*    Kohle-, Rötel-, Bleistift-, Kreidezeichnungen wie

Die beiden Welten der Gisela,

weiblicher Akt, und

Weiblicher Akt, Torso.

*     Ölpastellkreidebilder, wie

Steffi Graf und

Monica Seles.

 

 

 

Ingenieur, z.B.

 

 

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Autor: Harald Birgfeld

 

Kleine Fibel Arbeitsschutz an Schulen

(alle Schulformen)

8. Auflage

 

Für die praktische Arbeit:

Arbeitsschutz an Schulen.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Online bestellen z.B. direkt bei Amazon,

Books on Demand und Libri sowie im Buchhandel.

104 Seiten mit mehr als 150 „Empfohlenen Maßnahmen“

für € 9,90 inkl. MwSt.

 

ISBN 978-3-8423-3480-9

 

3  Fachbücher für die praktische Arbeit: „Kleine Fibel Arbeitsschutz..“ an

     *     Hochschulen,

     *     Kindergärten und 

     *     Schulen (alle Schulformen) zur Ansicht

sowie

Veröffentlichung:

     *     Die Zeit der Gleichungen ist vorbei.

Publication:

*    Theorie und Utopie der eigenen Zeit.

 

Außerdem:

     *     4  Veröffentlichungen, besonderer Arbeiten:

Die Zeit der Gleichungen ist vorbei.

Folienbilder-Entstehung,

Societ lyrics, was ist das?, und

Theorie und Utopie der eigenen Zeit.

 

     *     4  Publications, of special works:

The time of equations is past.

Foils pictures, development

Societ lyrics, what does it mean?, and

Theory and utopia of the own time.

 

Ingenieur, Redakteur und Pressestimmen.

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

ISBN 978-3-8423-3480-9

Ingenieur, Autor: Harald Birgfeld

Ingenieur, Redakteur und Pressestimmen


Arbeitsschutzgesetz, § 15: Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.


 

Kleine Fibel

Arbeitsschutz an Schulen (alle Schulformen)

für Schulleiterinnen, Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte,

Lehrerinnen und Lehrer

 

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an Schulen (alle Schulformen).

Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

 

---

 

Allgemein:

Diese praxiserprobten Beurteilungen sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten wie dem Unterrichts-, Vorlesungs-  und Erziehungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.

Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter, Angestellte, Beamte, (Schülerinnen und Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne der Gefahrstoffverordnung, §2 (6), gleichgestellt), Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den Beurteilungen gehörenden

Dokumentationen der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen

gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.

 

Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung ermittelt. In Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen, Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und "Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".

Vgl.: GUV 50.11/GUV-I 8700, welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos bezogen werden können.

 


Sämtliche Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2010 beim Autor, Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Verfilmung und Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Da ich keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte gelinkter Seiten habe, distanziere ich mich ausdrücklich von den Inhalten aller Seiten, die redaktionell nicht durch mich erstellt wurden.

---

 

Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:

 

1)   Allgemein an Schulen

Betrifft die an allen Schulformen, z.B. Vor-, Grund-, Haupt- Real-, Werkreal-, Förder-, Sonder-, Ganztags-, Gesamt-, Berufsschulen (Berufsfachschulen, z.B. in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe, gehören in wesentlichen Bereichen zu den Hochschulen) und Gymnasien möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

2)   (NW) In der Naturwissenschaft,

Betrifft z.B. die insbesondere an Gesamt-, Berufsschulen und Gymnasien im naturwissenschaftlichen Arbeitsbereich/Unterricht möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

3)   Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung

Betrifft die möglicherweise an allen Schulformen vorhandenen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, z.B. betreffend den Mutterschutz.

 

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Dies ist ein ausschnittweiser Einblick in das oben angebotene Buch.

Die kenntlich gemachten Zeilen führen beispielhaft zu den entsprechenden Textseiten:

 

Inhaltsverzeichnis:

1) Allgemein an Schulen

 

 

Abkürzungen und Vorschriften

Alarmplan

Alarmplan (2 Muster)

Arztraum (bzw. Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

Aufenthaltsverbote

Aufgaben der Schulleitung

Aufzugsanlagen für Personen und/oder Güter

Aula bzw. Festsaal mit Szenenfläche

 

Bauliche Maßnahmen,

Befahren von Schulhöfen

Behindertengerechte Gestaltung der Schule

Bestellung von Geräten

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Bedienstete

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Schüler

Blitzableiter am Schulgebäude

Brandgefahr

Brennofen, Aufstellung

Brennofen, Glasuren

Büroarbeitsplatz, kein BAP

 

Drehstromsteckvorrichtungen

 

Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche in Küchen, an Küchenzeilen, in Vorschulen Differenzierungsräumen, Werkräumen, Fotolabors, in Räumen der Bildenden Kunst, in Computer- und Textilräumen

Einfriedung des Schulgeländes

Einzelarbeitsplatz

Elektrische Betriebsmittel, Prüfungen

Elektrische lose Leitungen

Elektrische Steckdosen, Anzahl.

Erste Hilfe Kasten

Ersthelfer

 

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs),

Ferienheizung

Fettabscheider in Ganztagsschulen, "Hort in der Schule" und "Pädagogischer Mittagstisch".

Feuergefahr, Entstehungsbrände (s. auch Brandgefahr)

Feuerlöscher

Flucht- und Rettungswege

Fotolabor

frittieren" auf der Herdplatte

 

Garderobenhaken

Gefährliche Flüssigkeiten, Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

Gefahrstoffe/Lagerraum

Geländer

Glas in Schränken, Drahtglas, Spiegel

 

Heizkörperthermostatventile

Holzstaub, Betriebsanweisung

Holzwerkstatt,

 

Kopierer im Sekretariat

Küchen (Lehrküchen) als Nassbereich

 

Lärm: Werkstatt. u. Musikunterricht

Lichtschalter im Schulgebäude

 

Not-Aus-Schalter an Maschinen

Notruftelefon

 

Offset-Druckmaschine

 

Papier- bzw. Pappschneidemaschine

PCB-haltige Kondensatoren in Lampen

 

Radierungen in der Kunst

Rauchabzugseinrichtung

Raumtemperaturen

Reinigungsmittel

Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste-Hilfezeichen

Rettungsweg- und Brandschutzzeichen in allen Gebäuden

Rettungswege und Verkehrswege im gesamten schulischen Bereich

Rettungswegtüren und verstellte Türen

 

Sanitätsraum, s. Arztraum (bzw. Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung)

Schultafeln in der Schule, Smart Board

Schutzkleidungsverzeichnis

Sicherheitsbeauftragte an Schulen

Sicherheitsbeauftragte an Schulen, Bestellung (Formblatt)

Sonderschulen, Arbeitsbereich

Sport im Unterricht, Checkliste

Sporthalle

Standfestigkeit von Maschinen

Steckdosen auf Putz

Stopfpräparate

Stufen und Treppengeländer

Stühle und Tische im Unterrichtsraum, Lehrer und Schüler

 

Toiletten, Toilettenbeckenaufhängung und Toilettenräume

Treppengeländer (s. Stufen..)

 

Umdrucker und Löser

 

Vorschulklassen, Arbeitsbereich

 

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

 

 

2) (NW) In der Naturwissenschaft                                                                                                                                                                       

 

(NW) Abzüge und Abluftleistung

 

(NW) Betriebsanweisungen für Hausmeister und Reinigungspersonal

(NW) Betriebsanweisungen für Schüler, Muster

(NW) Druckgasflaschen im Unterrichtsraum

(NW) Druckgasflaschen (Warnzeichen)

 

(NW) Erste-Hilfe-Kästen

(NW) Ersthelfer

 

(NW) Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)

(NW) Feuerlöscher im naturwissenschaftlichen Bereich

(NW) Flucht- und Rettungswege

(NW) Fußböden von Fachräumen

 

(NW) Gaskartuschen

(NW) Gasschläuche

(NW) Gefährliche Flüssigkeiten, Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern

 

(NW) Handbrausen

 

(NW) Kühlschrank

 

(NW) Lasereinrichtung

 

(NW) Mikroskope in der Biologie

 

(NW) Not-Aus-Schalter in naturwissenschaftlichen Räumen

(NW) Notruftelefon

 

(NW) Rettungsweg-, Brandschutz- und Erste-Hilfezeichen

(NW) Rettungswege und Verkehrswege im gesamten schulischen Bereich

(NW) Rettungswegtüren im Rettungsweg

 

(NW) Sammlungsräume, Chemie

(NW) Schutzkleidungsverzeichnis

 

(NW) Trenntransformatoren in der Physik

(NW) Türbeschläge im naturwissenschaftlichen Bereich

 

 

3) Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung                                  

 

Infektionsgefahren im Kinder- u. Jugendbereich, Merkblatt

Mutterschutz im Schulbereich,

Mutterschutz, Merkblatt

Röteln, Merkblatt

 

 


 

Vorschriften und Abkürzungen

 

Geltungsbereich:

Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland

Alle nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-Richtlinien, die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en (die bisherigen GUV-Nr.n und die neuen GUV-Nr.n werden, zum besseren Auffinden, im Text noch nebeneinander gestellt.) und das Mutterschutzgesetz einschl. der Mutterschutz Richtlinienverordnung sind in jedem Bundesland gleichermaßen anzuwenden. Länderverordnungen wie Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw. sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.

 

GUV-Nr.

(bisher)

GUV-Nr. Einsicht z.B. über Such-maschinen

Titel

DIN ISO 5970 ist z.Zt. noch gültig

DIN-EN 1729-1

und -2

Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen,

-1 Funktionsmaße,

-2 sicherheitstechnische Anforderungen (gilt nicht für die Arbeitsplätze von Lehrkräften).

GUV 0.1

GUV-V A1

Grundsätze der Prävention

GUV 2.10

GUV-V A2

UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GUV 0.6

GUV-V A4

UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge

GUV 0.51

GUV-V A6

UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV 0.5

GUV-V A6/7

UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

GUV 0.52

GUV-V A7

UVV Betriebsärzte

GUV 0.7

GUV-V A8

UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

GUV 2.20

GUV-V B2

UVV Laserstrahlung

GUV 9.20

GUV-V B3

UVV Lärm

GUV 9.9

GUV-V B6

UVV Gase

GUV 9.8

GUV-V B7

UVV Sauerstoff

GUV 8.1

GUV-V C8

UVV Gesundheitsdienst

GUV 3.8

GUV-V D1

UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

GUV 3.9

GUV-V D15

UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

GUV 9.7

GUV-V D34

UVV Verwendung von Flüssiggas

GUV 6.3

GUV-V S1

UVV Schulen

GUV 30.10

GUV-I 510-3

Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen, Registerausführung

GUV 40.6

GUV-I 511-1

Verbandbuch DIN A5

GUV 20.6

GUV-I 512

Erste-Hilfe-Material

GUV 20.12

GUV-I 662

Sanitätsräume in Betrieben

GUV 20.22

GUV-I 668

Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung

GUV 33.1

GUV-I 720

Tisch- und Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN A2)

GUV 33.4

GUV-I 721

Tisch-Fräsmaschinen

(Aushang DIN A 2)

GUV 33.3

GUV-I 722

Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang DIN A 2)

GUV 33.2

GUV-I 724

Abricht-Hobelmaschinen

(Aushang DIN A 2)

GUV 19.2

GUV-I 739

Holzstaub - Handhabung und sicheres Arbeiten

GUV 23.3

GUV-I 8502

Bildschirmarbeitsplätze

GUV20.2.1

GUV-I 8503

Der Sicherheitsbeauftragte

GUV 20.10

GUV-I 8504

Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe

GUV 20.56

GUV-I 8519

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt)

GUV 22.1

GUV-I 8524

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

GUV 40.0

GUV-I 8540

Druckschriften-Verzeichnis BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV 40.8

GUV-I 8542

Meldungen des Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock)

GUV 40.9

GUV-I 8543

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten (Vordruck)

GUV 33.10

GUV-I 8549

Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis)

GUV 50.0.4

GUV-I 8553

Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien

GUV 17.8

EG-Richtlinie 90/270

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

GUV 50.12

GUV-I 8566

Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

GUV 38.5

GUV-I 8577

Aufkleber "Erste Hilfe"

GUV 50.13

GUV-I 8589

Arbeiten im Offsetdruck - Umgang mit Arbeitsstoffen

GUV 50.11

GUV-I 8700

Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz

GUV 16.9

GUV-R 111

GUV-Regel Küchen

GUV 16.17

GUV-R 120

GUV-Regel Laboratorien

GUV 19.7

GUV-R 132

Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

GUV 10.10

GUV-R 133

GUV-Regel Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

GUV 26.3

GUV-R 1526

Tritte

GUV 17.7

GUV-R 1535

Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze

GUV 26.18

GUV-R 181

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

GUV 20.19

GUV-R 189

GUV-Regel Benutzung von Schutzkleidung

GUV 20.14

GUV-R 190

GUV-Regel Benutzung von Atemschutzgeräten

GUV 20.16

GUV-R 191

GUV-Regel Benutzung von Fuß- und Beinschutz

GUV 20.13

GUV-R 192

GUV-Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

GUV 20.15

GUV-R 193

GUV-Regel Benutzung von Kopfschutz

GUV 20.17

GUV-R 195

GUV-Regel Benutzung von Schutzhandschuhen

GUV 16.19

GUV-R 2104

Richtlinien für höhenverstellbare Zwischenböden in Bädern

GUV 20.48

GUV-SI 8009

Sicher und fit am PC in der Schule

GUV 26.2

GUV-SI 8016

Sichere Schultafeln

GUV 29.15

GUV-SI 8018

Giftpflanzen - Beschauen, nicht kauen

GUV 30.26

GUV-SI 8020

Notruf-Nummern-Verzeichnis (Schulen)

GUV 56.3

GUV-SI 8027

Mehr Sicherheit bei Glasbruch

GUV 57.1.28

GUV-SI 8035

Matten im Sportunterricht

GUV 57.1.30.1

GUV-SI 8036

Keramik, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV 57.1.30.2

GUV-SI 8037

Papier, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV 57.1.30.3

GUV-SI 8038

Metall, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV 57.1.30.4

GUV-SI 8039

Kunststoff, Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV 57.1.30.7

GUV-SI 8042

Lebensmittel- und Textilverarbeitung Ein Handbuch für Lehrkräfte

GUV 57.1.31

GUV-SI 8044

Sportstätten und Sportgeräte

GUV 57.1.39

GUV-SI 8048

Checklisten zur Sicherheit im Sportunterricht

GUV 57.1.44

GUV-SI 8051

Feueralarm in der Schule

GUV 40.10

GUV-SI 8061

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten für innere Schulangelegenheiten (Vordruck)

GUV 20.2.2

GUV-SI 8064

Merkblatt für Schulleiter und Sicherheitsbeauftragte für innere Schulangelegenheiten

GUV 20.26

GUV-SI 8065

Erste Hilfe in Schulen

GUV 20.38

GUV-SI 8066

Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

GUV 16.3

GUV-SR 2001

Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung

GUV 16.4

GUV-SR 2002

Richtlinien für Kindergärten –

Bau und Ausrüstung

GUV 19.16

GUV-SR 2003

GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

GUV 19.16A

GUV-SR 2004

Anhang 1 zur GUV-SR 2003

Mutterschutzgesetz und Mutterschutz Richtlinienverordnung

 

Abkürzungen

 

ArbSchG.........Arbeitsschutzgesetz

ArbStättR.......Arbeitsstätten-Richtlinien

ArbStättV.......Arbeitsstätten-Verordnung

ASiG..............Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

BildscharbV....Bildschirmarbeitsplatzverordnung

GefStoffV….....Gefahrstoffverordnung (neu ab 12.2010)

GUV………........Gesetzliche Unfallversicherung

KMK...............Kultusministerkonferenz der Länder

PSA-BV..........Verordnung.....persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

TRGS …………...Technische Richtlinien für Gefahrstoffe

UVV……………..Unfall-Verhütungs-Vorschrift

VStättVO       Versammlungsstättenverordnung

1) Allgemein an Schulen

 

 

Aufgaben der Schulleitung,

Befahren von Schulhöfen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Unterrichtszeit,

Zutritts- und Aufenthaltsverbote und

behindertengerechte Gestaltung der Schule.

 

a) Aufgaben der Schulleitung

Auf Grund ihrer Stellung soll die Schulleitung alle organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen im Schulbetrieb auszuschließen.

Empfohlene Maßnahme

·         Der Arbeitgeber, das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.

·         Der Arbeitgeber, das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Damit ist insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation entsprechend dem ArbSchG zu verstehen.

·         An jeder Schule ist der Hausmeister für die Belange der äußeren Schulangelegenheiten und wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Lehrerin oder ein Lehrer, für die Belange der inneren Schulangelegenheiten, (z.B. Verwaltung) und es sind sinnvollerweise weitere Personen z.B. der/die Gefahrstoffbeauftragte, der/die Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

Vgl.: GUV 20.2.2/GUV-SI 8064 und GUV-V A1, § 2,  2. und 3. Abschnitt.

b) Befahren von Schulhöfen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der Unterrichtszeit

Die Schulleitung sollte ein Verbot des Befahrens des Schulgeländes während der Unterrichtszeit aussprechen oder eine Trennung eines Baustellenverkehrs vom Pausenhof erwirken.

Empfohlene Maßnahme

Während Bauarbeiten auf dem Schulgelände ist eine entsprechende Absprache zwischen Schulleitung und der zuständigen Bauabteilung des Bauamtes ist durchzuführen.

c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:

Der Unternehmer (hier die Schulleitung) hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht.

Empfohlene Maßnahme

Während der Unterrichtszeit sollten z.B. keine Pkw das Schulgelände befahren oder dort abgestellt werden dürfen.

Vgl.: ArbSchG z.B. §§ 5, 6, 10 und 13 sowie GUV 20.2.2/GUV-SI 8064 und GUV-V A1, 2. und 3. Abschnitt.

d) Behindertengerechte Gestaltung der Schule:

Der Arbeitgeber , das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, hat die Schule, ein öffentliches Gebäude, behindertengerecht gestalten zu lassen. Die entsprechenden Länderbauverordnungen sind anzuwenden und einzuhalten. Die GUV’en, das Arbeitsschutzgesetz sowie die entsprechenden EN/DIN sind ebenfalls anzuwenden. Insbesondere gehören dazu die behindertengerechte Gestaltung von WC’s und das Einhalten der richtigen Neigung von Rampen mit max. 6 %. Automatische Türenöffner und –schließer können ebenfalls dazu gehören.

Empfohlene Maßnahme

Die Schule muss als öffentliches Gebäude behindertengerecht gestaltet und eingerichtet sein bzw. werden (s. auch Aufzugsanlagen für Personen).

Vgl.: ArbSchG, GUV 6.3/GUV-V S1, III, § 9 Treppen und Rampen, des weiteren z.B. GUV 16.3/GUV-SR 2001, 3, Allgemeine Anforderungen sowie EN/DIN 18024 und EN/DIN 58125.

 


 

Bildschirmarbeitsplatz, BAP, für Schüler

 

Bei der Einrichtung von BAP für Schüler sollten die von der KMK herausgegebene Handreichung und das vom BUK herausgegebene Faltblatt die Grundlage bilden. Dabei könnte die von der KMK herausgegebene Handreichung wesentlich informativer sein als das Faltblatt des BUK. Beide Informationsblätter nehmen jedoch umfangreich Stellung zu den Themen:

·              Anforderungen an den Unterrichtsraum,

·              Anforderungen an die Arbeitsplätze und

·              Anforderungen aus pädagogisch didaktischer Sicht.

Vgl.:  GUV 20.48/GUV-SI 8009

"Sicher und fit am PC in der Schule“ sowie Handreichung zu Bau und Ausstattung an allgemeinbildenden Schulen, Fachraum für Informationstechnischen Unterricht, herausgegeben z.B. von der Zentralstelle für Normungsfragen und Wirtschaftlichkeit im Bildungswesen, Berlin.

Vgl.: GUV 17.7/GUV-R 1/535, ArbSchG und BildscharbV.

 


 

Ein-Aus-Taster (keine Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche in Küchen, an Küchenzeilen, in Vorschulen Differenzierungs-räumen, Werkräumen, Fotolabors, in Räumen der Bildenden Kunst, in Computer- und Textilräumen

 

In den Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen, Vorschulen, Differenzierungsräume, Werkräume, Fotolabor, Bildende Kunst, Computerräume und Textilräume sind die E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen Arbeitsbereiche jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem müssen sie mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die Steckdosenbereiche.

Empfohlene Maßnahme

*         Die Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.

*         Das Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu überprüfen.

Vgl.: GUV 2.10/GUV-V A2, §§ 4, 5, BGI 594, früher ZH 1/228,

VDE 0100-410 und die DIN-EN VDE 0664, (s. auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)). 

 


 

Ersthelfer

 

Es sollte die Ausbildung von allen Lehrern und Lehrerinnen zu Ersthelfern erfolgen. Die Ausbildung von wenigen Lehrern und Lehrerinnen reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während der Anwesenheit von Schülern sicherzustellen. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass „...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer," zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe sicherzustellen bei: Klassenreisen, Ausflügen mit der Klasse, im Turn- und Sportunterricht sowie im naturwissenschaftlichen Unterricht. Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auch für den Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht aus.

Empfohlene Maßnahme

Der Arbeitgeber, das ist hier die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leitung einer Einrichtung, , hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es sollte die Bereitschaft aller Lehrerinnen und Lehrer zur Ausbildung zu Ersthelfern erreicht werden.

Vgl.: GUV-V A1, „ Grundsätze der Prävention“, , § 2, bzw. GUV 20.2.2/GUV-SI 8064 sowie GUV 19.16/GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10.

 


 

Glas in Schränken, Vitrinen, Drahtglas und Einfachverglasungen in Türen sowie Spiegel

 

a) Glas in Schränken und Vitrinen

In den Schranktüren sowie in Vitrinen besteht die Verglasung häufig noch aus Einfachglas und nicht aus unzerbrechlichem Glas. Einfachglas kann bei Bruch zu Schnittverletzungen führen. Der Zugang zu den Schränken ist oft nicht erschwert, wie es die Unfallverhütungsvorschrift „..Schulen..." vorschreibt: ... dass Schüler zu dem Raum keinen Zugang haben oder dass solche Schränke nicht in Verkehrswegen, Rettungswegen oder Klassenräumen stehen oder dass die Verglasungen hinter bepflanzten Schutzzonen liegen.

Empfohlene Maßnahme

Um das teure Sicherheitsglas zu vermeiden, könnte das Glas möglicherweise ganz entfernt und durch Sperrholzplatten ersetzt werden. Häufig kann auch ein "Sichten" der in den Schränken aufbewahrten Gegenstände und ein „Neuordnen“ oder „Entsorgen" dazu führen, dass die Schränke leer werden. Sie sollten dann ganz entfernt werden.

b) Drahtglas und Einfachverglasung

In vielen Durchgangstüren, z.B. in den Fluren oder in Eingangstüren und bis in Fußbodenhöhe reichenden Fenstern besteht die Verglasung zu häufig noch aus Drahtglas oder sogar aus zerbrechlichem Einfachglas. Das ist eine ganz erhebliche Unfallgefahr.

Empfohlene Maßnahme

Drahtglas und zerbrechliches Einfachglas dürfen in Fluren oder in Eingangstüren, deren Glasscheiben bis in Bodennähe reichen, nicht verwendet werden.

c) Spiegel

Spiegel sind ebenfalls oft nicht unzerbrechlich, wie es die Vorschrift verlangt.

Empfohlene Maßnahme

Verglasungen müssen, gemessen von der Standfläche, bis 2 m Höhe aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so dass

Schnittverletzungen bei Glasbruch vermieden werden.

Drahtgläser und Einfachverglasungen sind durch Sicherheitsglas zu ersetzen. Sicherheitsglas o.ä. ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist.  Der Zugang gilt als erschwert,

- wenn ein mindestens 1 m hohes Geländer mindestens 20 cm vor der Verglasung vorhanden ist,

-bei Fenstern, wenn die Fensterbrüstung mindestens 80 cm hoch und

wenn die Fensterbank mindestens 20 cm tief ist, und

-bei Schränken und Vitrinen in Fachnebenräumen, wenn die Verglasung hinter bepflanzten Schutzzonen liegt.

Sicherheitsglas ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) gemäß DIN 18 361. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas. Glastüren und andere Glasflächen, die zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herab reichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Dies wird erreicht z.B. durch Querriegel Brüstungselemente, Kennzeichnungen.

Vgl.: GUV 16.3/GUV-SR 2001, 4.2.6 und