|
Lyrik/Poesie, z.B.:
Gedichte:
1. Brief, 2...., 3...., 4...., 5...., 6...., 7...., 8...., 9...., 10...., 11...., 12...., 13...., 14...., 15...., 16...., Prosa, z.B.:
Die Tätowierungen der jungen Tanja W. 2. Auflage Harald Birgfeld Jetzt direkt online bestellen, z.B. bei Amazon, Books on Demand
und Libri sowie im Buchhandel. 132 Seiten für € 11,90 inkl.
MwSt. ISBN 978-3-84 23-4987-2 Jetzt auch als E-Book, ISBN 9783844875645, für € 9.49 bei Apple
iTunes: Amazon Kindle-Shop
auf amazon.de, Libri.de,
Thalia.de, Buch.de, Buecher.de, Spiegel.de, Mediamarkt.de, Weiland.de,
Mayersche.de und z.B. Pubbles.de. |
|
Lyrik/Poesie: Veröffentlichungen
besonderer Gedichte in Anthologien, z.B.: Frankfurter Bibliothek der Brentano –
Gesellschaft,
Lichtstrahlverlag,
Bibliothek deutschsprachiger Gedichte, Gesellschaft
für zeitgenössische Lyrik, eV. Mein schönster Traum von einem Meer,
sowie weitere
und Veröffentlichung: Publication:
Bildergalerie, z.B.
weiblicher Akt, und Steffi
Graf und |
|
Ingenieur, z.B.
Autor: Harald
Birgfeld Kleine Fibel
Arbeitsschutz an Schulen (alle Schulformen) 8. Auflage Für die praktische Arbeit:
Arbeitsschutz an Schulen. Online
bestellen z.B. direkt bei Amazon,
Books on Demand und Libri sowie im Buchhandel. 104 Seiten mit
mehr als 150 „Empfohlenen Maßnahmen“ für
€ 9,90 inkl.
MwSt. ISBN 978-3-8423-3480-9 3 Fachbücher
für die praktische Arbeit: „Kleine Fibel
Arbeitsschutz..“ an
sowie Veröffentlichung: Publication:
Außerdem:
Die Zeit der
Gleichungen ist vorbei. Societ lyrics, was ist das?,
und Theorie und
Utopie der eigenen Zeit.
The time of
equations is past. Societ lyrics, what does it mean?, and Theory and
utopia of the own time. Ingenieur, Redakteur und Pressestimmen. |
ISBN
978-3-8423-3480-9
Ingenieur, Autor: Harald Birgfeld
Arbeitsschutzgesetz,
§ 15: Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren
Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für
ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Arbeitsschutz
an Schulen (alle
Schulformen)
für Schulleiterinnen, Schulleiter,
Sicherheitsbeauftragte,
Lehrerinnen und Lehrer
Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz an Schulen
(alle Schulformen).
Beurteilung der
Arbeitsbedingungen gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Allgemein:
Diese
praxiserprobten Beurteilungen
sind Arbeitsunterlagen, die sowohl der Einrichtungsleitung, als auch der/dem Sicherheitsbeauftragten
wie dem Unterrichts-, Vorlesungs- und
Erziehungspersonal, behilflich sein sollen, die an der Einrichtung
möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen
Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu erkennen. Sie sollen
helfen, das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu
erfüllen und die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern.
Beschäftigte bei der Arbeit sind Arbeiter,
Angestellte, Beamte, (Schülerinnen und Schüler sind den Arbeitnehmern im Sinne
der Gefahrstoffverordnung, §2 (6), gleichgestellt), Studierende, Doktoranden,
Stipendiaten und Teilzeitbeschäftigte.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und z.B. ein
Betriebsarzt stehen dabei gerne beratend zur Verfügung. Die zu den
Beurteilungen gehörenden
Dokumentationen der Beurteilungen der
Arbeitsbedingungen
gem. § 6 des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz,
sind weitere Arbeitsunterlagen, die Ihnen, der
Einrichtungsleitung, die Möglichkeit geben, gefundene Mängel und Gefahren sowie
die zu treffenden Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren.
Das Arbeitsschutzgesetz erfordert es, dass der
Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung
ermittelt. In Schulen hat diese Aufgabe die Schulleiterin oder der
Schulleiter in anderen Einrichtungen die Einrichtungsleitung. Über das
Ergebnis der Gefährdungsermittlung und die daraus folgenden Maßnahmen müssen
Unterlagen verfügbar sein. Als Unterlagen zur Dokumentation gelten, neben
Prüflisten, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. der
Landesunfallkassen, der Unfallkassen der Länder, eines Arbeitsmedizinischen
Dienstes, eines Betriebsarztes oder z.B. eines Amtes für Arbeitsschutz, einem
Gewerbeaufsichtsamt, (ergänzt um die veranlassten Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung), eigenständige Gefährdungsdokumentationen,
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe und
"Beurteilungen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz".
Vgl.: GUV
50.11/GUV-I 8700, welche z.B. von den Unfallkassen der Länder, kostenlos
bezogen werden können.
Sämtliche
Unterlagen und Zusammenstellungen unterliegen einem Copyright 2010 beim Autor,
Harald Birgfeld, alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Veröffentlichung darf
ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers, Harald Birgfeld, reproduziert
werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Verfilmung
und Einspeicherung sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Da ich keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte
gelinkter Seiten habe, distanziere ich mich ausdrücklich von den Inhalten aller
Seiten, die redaktionell nicht durch mich erstellt wurden.
Inhaltsverzeichnis, unterteilt in:
Betrifft
die an allen Schulformen, z.B. Vor-, Grund-, Haupt- Real-, Werkreal-,
Förder-, Sonder-, Ganztags-, Gesamt-, Berufsschulen (Berufsfachschulen, z.B. in Vollzeitform der biologischen, chemischen,
medizinischen und pharmazeutischen Berufe, gehören in wesentlichen
Bereichen zu den Hochschulen) und Gymnasien möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen
Mängel sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
2)
(NW) In
der Naturwissenschaft,
Betrifft
z.B. die insbesondere an Gesamt-,
Berufsschulen und Gymnasien im naturwissenschaftlichen
Arbeitsbereich/Unterricht möglicherweise vorhandenen arbeitssicherheitstechnischen Mängel sowie
arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren.
3)
Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
Betrifft
die möglicherweise an allen Schulformen vorhandenen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
z.B. betreffend den Mutterschutz.
Dies
ist ein ausschnittweiser Einblick in das oben angebotene Buch.
Die kenntlich
gemachten Zeilen führen beispielhaft zu den entsprechenden Textseiten:
Vorschriften
und Abkürzungen
Geltungsbereich:
Alle Länder der
Bundesrepublik Deutschland
Alle
nachstehend aufgeführten Vorschriften, wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die
Arbeitsstätten-Richtlinien, die Arbeitsstätten-Verordnung, das Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure..., sowie alle Verordnungen, die GUV'en (die bisherigen GUV-Nr.n
und die neuen GUV-Nr.n werden, zum besseren
Auffinden, im Text noch nebeneinander gestellt.) und das Mutterschutzgesetz
einschl. der Mutterschutz Richtlinienverordnung sind in jedem Bundesland gleichermaßen
anzuwenden. Länderverordnungen wie
Länder Bau-Ordnungen, Technische Richtlinien einer Baubehörde eines Landes usw.
sind immer den gesetzlichen Vorschriften nachgeordnet. Sie sollten, falls erforderlich, vor Ort erfragt werden.
|
GUV-Nr. (bisher) |
GUV-Nr.
Einsicht z.B. über Such-maschinen |
Titel
|
|
DIN ISO 5970 ist z.Zt. noch gültig |
DIN-EN
1729-1 und -2 |
Stühle und Tische für
Bildungseinrichtungen, -1 Funktionsmaße, -2 sicherheitstechnische Anforderungen
(gilt nicht für die Arbeitsplätze von Lehrkräften). |
|
GUV 0.1 |
GUV-V A1 |
Grundsätze
der Prävention |
|
GUV 2.10 |
GUV-V
A2 |
UVV Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel |
|
GUV 0.6 |
GUV-V
A4 |
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|
GUV 0.51 |
GUV-V
A6 |
UVV Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
|
GUV 0.5 |
GUV-V
A6/7 |
UVV Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
|
GUV 0.52 |
GUV-V
A7 |
UVV Betriebsärzte |
|
GUV 0.7 |
GUV-V A8 |
UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz |
|
GUV 2.20 |
GUV-V B2 |
UVV Laserstrahlung |
|
GUV 9.20 |
GUV-V B3 |
UVV Lärm |
|
GUV 9.9 |
GUV-V B6 |
UVV Gase |
|
GUV 9.8 |
GUV-V B7 |
UVV Sauerstoff |
|
GUV 8.1 |
GUV-V C8 |
UVV Gesundheitsdienst |
|
GUV 3.8 |
GUV-V D1 |
UVV Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren |
|
GUV 3.9 |
GUV-V D15 |
UVV Arbeiten mit
Flüssigkeitsstrahlern |
|
GUV 9.7 |
GUV-V D34 |
UVV Verwendung von Flüssiggas |
|
GUV 6.3 |
GUV-V S1 |
UVV
Schulen |
|
GUV 30.10 |
GUV-I
510-3 |
Anleitung zur Ersten Hilfe bei
Unfällen, Registerausführung |
|
GUV 40.6 |
GUV-I 511-1 |
Verbandbuch DIN A5 |
|
GUV 20.6 |
GUV-I
512 |
Erste-Hilfe-Material |
|
GUV 20.12 |
GUV-I
662 |
Sanitätsräume in Betrieben |
|
GUV 20.22 |
GUV-I
668 |
Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung
ionisierender Strahlung |
|
GUV 33.1 |
GUV-I
720 |
Tisch- und
Format-Kreissägemaschinen (Aushang DIN A2) |
|
GUV 33.4 |
GUV-I
721 |
Tisch-Fräsmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
GUV 33.3 |
GUV-I
722 |
Tisch-Bandsäge-Maschinen (Aushang
DIN A 2) |
|
GUV 33.2 |
GUV-I
724 |
Abricht-Hobelmaschinen (Aushang DIN A 2) |
|
GUV 19.2 |
GUV-I
739 |
Holzstaub - Handhabung und sicheres
Arbeiten |
|
GUV 23.3 |
GUV-I
8502 |
Bildschirmarbeitsplätze |
|
GUV20.2.1 |
GUV-I 8503 |
Der Sicherheitsbeauftragte |
|
GUV 20.10 |
GUV-I
8504 |
Informationen für die Erste Hilfe
bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe |
|
GUV 20.56 |
GUV-I
8519 |
Gesprächsführung für
Sicherheitsbeauftragte (Faltblatt) |
|
GUV 22.1 |
GUV-I
8524 |
Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel |
|
GUV 40.0 |
GUV-I
8540 |
Druckschriften-Verzeichnis
BUK-Regelwerk Sicherheit und Gesundheitsschutz |
|
GUV 40.8 |
GUV-I
8542 |
Meldungen des
Sicherheitsbeauftragten (Meldeblock) |
|
GUV 40.9 |
GUV-I
8543 |
Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten (Vordruck) |
|
GUV 33.10 |
GUV-I
8549 |
Aufkleber für Maschinen (Schutzalterhinweis) |
|
GUV 50.0.4 |
GUV-I
8553 |
Sicheres Arbeiten in chemischen
Laboratorien |
|
GUV 17.8 |
EG-Richtlinie 90/270
|
Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten |
|
GUV 50.12 |
GUV-I
8566 |
Sichere und gesundheitsgerechte
Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen |
|
GUV 38.5 |
GUV-I 8577 |
Aufkleber "Erste Hilfe" |
|
GUV 50.13 |
GUV-I
8589 |
Arbeiten im Offsetdruck - Umgang
mit Arbeitsstoffen |
|
GUV 50.11 |
GUV-I
8700 |
Beurteilung von Gefährdungen und
Belastungen am Arbeitsplatz |
|
GUV 16.9 |
GUV-R 111 |
GUV-Regel Küchen |
|
GUV 16.17 |
GUV-R 120 |
GUV-Regel Laboratorien |
|
GUV 19.7 |
GUV-R 132 |
Richtlinien für die Vermeidung von
Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
|
GUV 10.10 |
GUV-R 133 |
GUV-Regel Ausrüstung von
Arbeitsstätten mit Feuerlöschern |
|
GUV 26.3 |
GUV-R
1526 |
Tritte |
|
GUV 17.7 |
GUV-R 1535 |
Sicherheitsregeln für
Büro-Arbeitsplätze |
|
GUV 26.18 |
GUV-R 181 |
Merkblatt für Fußböden in
Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr |
|
GUV 20.19 |
GUV-R 189 |
GUV-Regel Benutzung von
Schutzkleidung |
|
GUV 20.14 |
GUV-R 190 |
GUV-Regel Benutzung von
Atemschutzgeräten |
|
GUV 20.16 |
GUV-R 191 |
GUV-Regel Benutzung von Fuß- und
Beinschutz |
|
GUV 20.13 |
GUV-R 192 |
GUV-Regel Benutzung von Augen- und
Gesichtsschutz |
|
GUV 20.15 |
GUV-R 193 |
GUV-Regel Benutzung von Kopfschutz |
|
GUV 20.17 |
GUV-R 195 |
GUV-Regel Benutzung von
Schutzhandschuhen |
|
GUV 16.19 |
GUV-R
2104 |
Richtlinien für höhenverstellbare
Zwischenböden in Bädern |
|
GUV 20.48 |
GUV-SI
8009 |
Sicher und fit am PC in der Schule |
|
GUV 26.2 |
GUV-SI
8016 |
Sichere Schultafeln |
|
GUV 29.15 |
GUV-SI 8018 |
Giftpflanzen - Beschauen, nicht
kauen |
|
GUV 30.26 |
GUV-SI
8020 |
Notruf-Nummern-Verzeichnis
(Schulen) |
|
GUV 56.3 |
GUV-SI
8027 |
Mehr Sicherheit bei Glasbruch |
|
GUV 57.1.28 |
GUV-SI
8035 |
Matten im Sportunterricht |
|
GUV 57.1.30.1 |
GUV-SI
8036 |
Keramik, Ein Handbuch für
Lehrkräfte |
|
GUV 57.1.30.2 |
GUV-SI
8037 |
Papier, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
GUV 57.1.30.3 |
GUV-SI
8038 |
Metall, Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
GUV 57.1.30.4 |
GUV-SI
8039 |
Kunststoff, Ein Handbuch für
Lehrkräfte |
|
GUV 57.1.30.7 |
GUV-SI
8042 |
Lebensmittel- und
Textilverarbeitung Ein Handbuch für Lehrkräfte |
|
GUV 57.1.31 |
GUV-SI 8044 |
Sportstätten und Sportgeräte |
|
GUV 57.1.39 |
GUV-SI 8048 |
Checklisten zur Sicherheit im
Sportunterricht |
|
GUV 57.1.44 |
GUV-SI
8051 |
Feueralarm in der Schule |
|
GUV 40.10 |
GUV-SI
8061 |
Bestellung zum
Sicherheitsbeauftragten für innere Schulangelegenheiten (Vordruck) |
|
GUV 20.2.2 |
GUV-SI
8064 |
Merkblatt für Schulleiter und
Sicherheitsbeauftragte für innere Schulangelegenheiten |
|
GUV 20.26 |
GUV-SI
8065 |
Erste Hilfe in Schulen |
|
GUV 20.38 |
GUV-SI
8066 |
Erste Hilfe in
Kindertageseinrichtungen |
|
GUV 16.3 |
GUV-SR
2001 |
Richtlinien
für Schulen – Bau und Ausrüstung |
|
GUV 16.4 |
GUV-SR 2002 |
Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung |
|
GUV 19.16 |
GUV-SR 2003 |
GUV-Regel Umgang mit Gefahrstoffen
im Unterricht |
|
GUV 19.16A |
GUV-SR 2004 |
Anhang 1 zur GUV-SR 2003 |
|
Mutterschutzgesetz und Mutterschutz Richtlinienverordnung |
||
|
ArbStättR.......Arbeitsstätten-Richtlinien
|
|
ArbStättV.......Arbeitsstätten-Verordnung
|
|
ASiG..............Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit |
|
BildscharbV....Bildschirmarbeitsplatzverordnung
|
|
GefStoffV….....Gefahrstoffverordnung
(neu ab 12.2010) |
|
GUV………........Gesetzliche
Unfallversicherung |
|
KMK...............Kultusministerkonferenz
der Länder |
|
PSA-BV..........Verordnung.....persönlicher
Schutzausrüstungen bei der Arbeit |
|
TRGS …………...Technische Richtlinien für
Gefahrstoffe |
|
UVV……………..Unfall-Verhütungs-Vorschrift |
|
VStättVO Versammlungsstättenverordnung
|
1) Allgemein an
Schulen
Befahren von Schulhöfen mit Pkw oder Baufahrzeugen während der
Unterrichtszeit,
Zutritts- und Aufenthaltsverbote und
behindertengerechte Gestaltung der Schule.
a) Aufgaben der Schulleitung
Auf Grund ihrer
Stellung soll die Schulleitung alle organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um
Gefährdungen im Schulbetrieb auszuschließen.
Empfohlene Maßnahme
·
Der Arbeitgeber, das ist hier die
Schulleiterin oder der Schulleiter, hat
diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
·
Der Arbeitgeber, das ist hier die
Schulleiterin oder der Schulleiter, kann
zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm
obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Damit ist
insbesondere die Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation entsprechend
dem ArbSchG zu verstehen.
·
An
jeder Schule ist der Hausmeister für die Belange der äußeren
Schulangelegenheiten und wenigstens 1 Sicherheitsbeauftragter, eine Lehrerin
oder ein Lehrer, für die Belange der inneren Schulangelegenheiten, (z.B.
Verwaltung) und es sind sinnvollerweise weitere Personen z.B. der/die
Gefahrstoffbeauftragte, der/die Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu
Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Vgl.: GUV 20.2.2/GUV-SI 8064 und GUV-V A1, §
2, 2. und 3. Abschnitt.
b) Befahren von Schulhöfen mit Pkw oder Baufahrzeugen während
der Unterrichtszeit
Die Schulleitung
sollte ein Verbot des Befahrens des Schulgeländes während der Unterrichtszeit
aussprechen oder eine Trennung eines Baustellenverkehrs vom Pausenhof erwirken.
Empfohlene Maßnahme
Während Bauarbeiten
auf dem Schulgelände ist eine entsprechende Absprache zwischen Schulleitung und
der zuständigen Bauabteilung des Bauamtes ist durchzuführen.
c) Zutritts- und Aufenthaltsverbote:
Der Unternehmer
(hier die Schulleitung) hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile
nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht.
Empfohlene Maßnahme
Während der
Unterrichtszeit sollten z.B. keine Pkw das Schulgelände befahren oder dort
abgestellt werden dürfen.
Vgl.: ArbSchG z.B. §§ 5, 6, 10 und 13 sowie GUV 20.2.2/GUV-SI 8064 und GUV-V A1, 2. und 3. Abschnitt.
d) Behindertengerechte
Gestaltung der Schule:
Der Arbeitgeber , das ist hier die Schulleiterin oder der
Schulleiter, hat die Schule, ein öffentliches Gebäude, behindertengerecht
gestalten zu lassen. Die entsprechenden Länderbauverordnungen sind anzuwenden
und einzuhalten. Die GUV’en, das Arbeitsschutzgesetz
sowie die entsprechenden EN/DIN sind ebenfalls anzuwenden. Insbesondere gehören
dazu die behindertengerechte Gestaltung von WC’s und
das Einhalten der richtigen Neigung von Rampen mit max. 6 %. Automatische Türenöffner und –schließer können
ebenfalls dazu gehören.
Empfohlene Maßnahme
Die Schule muss als öffentliches Gebäude behindertengerecht
gestaltet und eingerichtet sein bzw. werden (s. auch Aufzugsanlagen für Personen).
Vgl.: ArbSchG, GUV
6.3/GUV-V S1, III, § 9 Treppen und Rampen, des weiteren z.B. GUV 16.3/GUV-SR 2001, 3, Allgemeine
Anforderungen sowie EN/DIN 18024 und EN/DIN 58125.
Bei der Einrichtung
von BAP für Schüler sollten die von der
KMK herausgegebene Handreichung und das vom BUK herausgegebene Faltblatt die
Grundlage bilden. Dabei könnte die von der KMK herausgegebene Handreichung
wesentlich informativer sein als das Faltblatt des BUK. Beide
Informationsblätter nehmen jedoch umfangreich Stellung zu den Themen:
·
Anforderungen
an den Unterrichtsraum,
·
Anforderungen
an die Arbeitsplätze und
·
Anforderungen
aus pädagogisch didaktischer Sicht.
Vgl.: GUV
20.48/GUV-SI 8009
"Sicher und fit
am PC in der Schule“ sowie Handreichung zu Bau und Ausstattung an
allgemeinbildenden Schulen, Fachraum für
Informationstechnischen Unterricht, herausgegeben z.B. von der Zentralstelle
für Normungsfragen und Wirtschaftlichkeit im Bildungswesen, Berlin.
Vgl.: GUV 17.7/GUV-R 1/535, ArbSchG und BildscharbV.
Ein-Aus-Taster
(keine
Not-Aus-Schalter) für Arbeitsbereiche in Küchen, an Küchenzeilen, in Vorschulen
Differenzierungs-räumen, Werkräumen, Fotolabors, in Räumen der Bildenden Kunst,
in Computer- und Textilräumen
In den
Arbeitsbereichen: Küchen und Küchenzeilen, Vorschulen, Differenzierungsräume, Werkräume,
Fotolabor, Bildende Kunst, Computerräume und Textilräume sind die
E-Herde und Steckdosen bzw. nur die Steckdosen der elektrischen Arbeitsbereiche
jeweils mit einem zentralen Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und
Schlüsselschalter einzurichten. Sie fehlen häufig. Außerdem müssen sie mit
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) versehen sein.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) fungieren als Schutzorgane für die
Steckdosenbereiche.
Empfohlene Maßnahme
*
Die
Ein-Aus-Taster mit roter Kontrollleuchte und Schlüsselschalter (keine Not-Aus-Schalter) sind einzurichten.
*
Das
Vorhandensein der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), 30 mA, ist zu
überprüfen.
Vgl.: GUV 2.10/GUV-V A2, §§ 4, 5, BGI 594,
früher ZH 1/228,
VDE 0100-410 und die
DIN-EN VDE 0664, (s. auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs)).
Es sollte die Ausbildung
von allen Lehrern und Lehrerinnen zu Ersthelfern erfolgen. Die Ausbildung von
wenigen Lehrern und Lehrerinnen reicht nicht aus. Die Erste Hilfe ist während
der Anwesenheit von Schülern sicherzustellen. "Der Unternehmer hat dafür
zu sorgen, dass „...bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,"
zur Verfügung steht. Insbesondere ist die Erste Hilfe sicherzustellen bei: Klassenreisen,
Ausflügen mit der Klasse, im Turn- und Sportunterricht sowie im
naturwissenschaftlichen Unterricht. Erste-Hilfe-Maßnahmen
müssen auch für den Umgang mit Gefahrstoffen ausgerichtet sein! Hilfsorganisationen
bieten diese Ausbildung an. Die Ersthelfer sollen dabei alle 2 Jahre an einem
Lehrgang teilnehmen. Die Unterweisungen in den Sofortmaßnahmen am Unfallort (Führerschein) reichen hierfür nicht
aus.
Empfohlene Maßnahme
Der Arbeitgeber, das ist hier die Schulleiterin oder der
Schulleiter bzw. die Leitung einer Einrichtung, , hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Es
sollte die Bereitschaft aller Lehrerinnen und Lehrer zur Ausbildung zu
Ersthelfern erreicht werden.
Vgl.: GUV-V A1, „ Grundsätze der Prävention“, , § 2, bzw. GUV 20.2.2/GUV-SI 8064 sowie GUV 19.16/GUV-SR 2003, 11 und ArbSchG § 10.
Glas
in Schränken,
Vitrinen, Drahtglas und Einfachverglasungen in Türen sowie Spiegel
a) Glas in Schränken und Vitrinen
In den Schranktüren
sowie in Vitrinen besteht die Verglasung häufig noch aus Einfachglas und nicht
aus unzerbrechlichem Glas. Einfachglas kann bei Bruch zu Schnittverletzungen
führen. Der Zugang zu den Schränken ist oft nicht erschwert, wie es die
Unfallverhütungsvorschrift „..Schulen..." vorschreibt: ... dass Schüler zu
dem Raum keinen Zugang haben oder dass solche Schränke nicht in Verkehrswegen,
Rettungswegen oder Klassenräumen stehen oder dass die Verglasungen hinter
bepflanzten Schutzzonen liegen.
Empfohlene Maßnahme
Um das teure
Sicherheitsglas zu vermeiden, könnte das Glas möglicherweise ganz entfernt und durch
Sperrholzplatten ersetzt werden. Häufig kann auch ein "Sichten" der
in den Schränken aufbewahrten Gegenstände und ein „Neuordnen“ oder
„Entsorgen" dazu führen, dass die Schränke leer werden. Sie sollten dann
ganz entfernt werden.
b) Drahtglas und Einfachverglasung
In vielen
Durchgangstüren, z.B. in den Fluren oder in Eingangstüren und bis in
Fußbodenhöhe reichenden Fenstern besteht die Verglasung zu häufig noch aus
Drahtglas oder sogar aus zerbrechlichem Einfachglas. Das ist eine ganz
erhebliche Unfallgefahr.
Empfohlene Maßnahme
Drahtglas und
zerbrechliches Einfachglas dürfen in Fluren oder in Eingangstüren, deren
Glasscheiben bis in Bodennähe reichen, nicht verwendet werden.
c) Spiegel
Spiegel sind
ebenfalls oft nicht unzerbrechlich, wie es die Vorschrift verlangt.
Empfohlene Maßnahme
Verglasungen
müssen, gemessen von der Standfläche, bis 2 m Höhe aus Sicherheitsglas oder
Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bestehen, so
dass
Schnittverletzungen
bei Glasbruch vermieden werden.
Drahtgläser und
Einfachverglasungen sind durch Sicherheitsglas zu ersetzen. Sicherheitsglas
o.ä. ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert
ist. Der Zugang gilt als erschwert,
- wenn ein
mindestens 1 m hohes Geländer mindestens 20 cm vor der Verglasung vorhanden
ist,
-bei Fenstern, wenn
die Fensterbrüstung mindestens 80 cm hoch und
wenn die Fensterbank
mindestens 20 cm tief ist, und
-bei Schränken und
Vitrinen in Fachnebenräumen, wenn die Verglasung hinter bepflanzten Schutzzonen
liegt.
Sicherheitsglas ist Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder
Verbund-Sicherheitsglas (VSG) gemäß DIN 18 361. Drahtglas ist kein
Sicherheitsglas. Glastüren und andere Glasflächen, die zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen herab reichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie
leicht erkannt werden können. Dies wird erreicht z.B. durch Querriegel
Brüstungselemente, Kennzeichnungen.
Vgl.: GUV 16.3/GUV-SR 2001, 4.2.6 und